30-03-2011, 21:02
Klare Sache. Klarer und besser wie die die tausend Tabelleneinträge der deutschen Pfändungstabelle oder das total formlose Gelalle in §850d ZPO: "Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf". Unkonkretheit, die von den Gerichten genutzt wird, hin- und herzuentscheiden und eine System zu weben, in dem der Schuldner maximal fertiggemacht wird.