Hi Raban,
Du hast mit anderen Worten einen Antrag auf Vermittlung nach § 18 SGB VIII gestellt. Bezüglich des Sorgerechts könnte Dein Antragsrecht verneint werden. MW liegt es im weiten Ermessen des JA, ob und inwieweit es ansonsten zur Leistung verpflichtet ist, auf die KM einwirken will, wenn die sich einfach verweigert. Ich habe mich dazu über ein Jahr mit meinem JA bis kurz vor die Schwelle des Verwaltungsgerichts gestritten.
Mit diesen 'Beurkundungen' des Sorgerechts habe ich meine Schwierigkeiten, denn ich meine, mit Feststellung der Vaterschaft sollte es keines weiteren Aktes bedürfen, um Väter in das volle Elternrecht einrücken zu lassen.
Das verfassungsrechtliche Elternrecht steht zu, darf NICHT von einer Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werden. So meine Rechtsauffassung, die des DFGT geht in ähnliche Richtung.
Als vollständig verfassunngs-, konventions- und völkerrechtskonforme Legaldefinition steht da mE nur § 1626 BGB.
Du hast mit anderen Worten einen Antrag auf Vermittlung nach § 18 SGB VIII gestellt. Bezüglich des Sorgerechts könnte Dein Antragsrecht verneint werden. MW liegt es im weiten Ermessen des JA, ob und inwieweit es ansonsten zur Leistung verpflichtet ist, auf die KM einwirken will, wenn die sich einfach verweigert. Ich habe mich dazu über ein Jahr mit meinem JA bis kurz vor die Schwelle des Verwaltungsgerichts gestritten.
Mit diesen 'Beurkundungen' des Sorgerechts habe ich meine Schwierigkeiten, denn ich meine, mit Feststellung der Vaterschaft sollte es keines weiteren Aktes bedürfen, um Väter in das volle Elternrecht einrücken zu lassen.
Das verfassungsrechtliche Elternrecht steht zu, darf NICHT von einer Zustimmung der Mutter abhängig gemacht werden. So meine Rechtsauffassung, die des DFGT geht in ähnliche Richtung.
Als vollständig verfassunngs-, konventions- und völkerrechtskonforme Legaldefinition steht da mE nur § 1626 BGB.