04-04-2011, 11:34
Wenn Qualitätssicherung im Jugendamt "Autobahn, geht gar nicht" sein soll, dann gute Nacht.
Jugendämter abschaffen heisst ja nicht, Kinderschutz zu ignorieren. In Ländern, wo es keine Jugendämter nach deutschem Muster gibt, ist das ja auch nicht so. Zunächst einmal gehört die Organisation komplett zerschlagen: Den ganzen Beratungsteil weg, die ganzen Beistände auf die Strasse gesetzt, die Beurkundungsstelle (wieso die Doppelung mit den Notaren?), die Jugendgerichtshilfe, Stellungnahmen und Teilnahmen an Gerichtsverfahren zu Umgang und Sorge und die Aufgaben, die manche Gemeinden noch hineingestopft haben, z.B. Kindergartenverwaltung.
Das Jugendamt hat überall seine Finger drin, ohne dafür qualifiziert zu sein und ohne dass es ein Jugendamt etwas angeht. Was sollen zum Beispiel die Beistände? Wieso zahlt der Staat Quasianwälte, damit zwei Privatpersonen ihre Zivilansprüche gegen sich durchsetzen? Das ist einzigartig im Rechtswesen.
Übrig zu bleiben hat im Wesentlichen der Aufgabenbereich, der sich aus §1666 BGB ergibt. Nachdem es ja politisch nicht opportun ist, die hausgemachten Tatsachen hinter den gestiegenen Verhaltensauffälligkeiten offen zu nennen, bleibt auf diesem Feld viel zu tun.
Jugendämter abschaffen heisst ja nicht, Kinderschutz zu ignorieren. In Ländern, wo es keine Jugendämter nach deutschem Muster gibt, ist das ja auch nicht so. Zunächst einmal gehört die Organisation komplett zerschlagen: Den ganzen Beratungsteil weg, die ganzen Beistände auf die Strasse gesetzt, die Beurkundungsstelle (wieso die Doppelung mit den Notaren?), die Jugendgerichtshilfe, Stellungnahmen und Teilnahmen an Gerichtsverfahren zu Umgang und Sorge und die Aufgaben, die manche Gemeinden noch hineingestopft haben, z.B. Kindergartenverwaltung.
Das Jugendamt hat überall seine Finger drin, ohne dafür qualifiziert zu sein und ohne dass es ein Jugendamt etwas angeht. Was sollen zum Beispiel die Beistände? Wieso zahlt der Staat Quasianwälte, damit zwei Privatpersonen ihre Zivilansprüche gegen sich durchsetzen? Das ist einzigartig im Rechtswesen.
Übrig zu bleiben hat im Wesentlichen der Aufgabenbereich, der sich aus §1666 BGB ergibt. Nachdem es ja politisch nicht opportun ist, die hausgemachten Tatsachen hinter den gestiegenen Verhaltensauffälligkeiten offen zu nennen, bleibt auf diesem Feld viel zu tun.