16-04-2011, 07:39
es sei denn...
Der Auskunftsanspruch ergibt sich für Verwandtenunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB, für Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB, für den nachehelichen Unterhalt aus §§ 1580, 1605 BGB. Dabei ist umstritten, ob für nachehelichen Unterhalt ein Auskunftsanspruch besteht, wenn zuvor schon bereits Auskunft für den Trennungsunterhalt erteilt wurde und seitdem noch keine zwei Jahre abgelaufen sind (Vgl. Scholz/Stein Teil G Rn. 191 m.w.N.)
(aus http://www.lexexakt.de/glossar/auskunfts...erhalt.php)
Und dann ist da noch die 10%-Regelung. Und der Punkt mit den nahezu jederzeit forderbaren Nachweisen im Falle der aufgelaufenen Schulden...
Also nach meiner ganz persönlichen Erfahrung sind diese 2-Jahres-Aussagen wenn überhaupt nur als Anhalt zu werten.
Der Auskunftsanspruch ergibt sich für Verwandtenunterhalt aus § 1605 Abs. 1 BGB, für Trennungsunterhalt aus §§ 1361 Abs. 4, 1605 Abs. 1 BGB, für den nachehelichen Unterhalt aus §§ 1580, 1605 BGB. Dabei ist umstritten, ob für nachehelichen Unterhalt ein Auskunftsanspruch besteht, wenn zuvor schon bereits Auskunft für den Trennungsunterhalt erteilt wurde und seitdem noch keine zwei Jahre abgelaufen sind (Vgl. Scholz/Stein Teil G Rn. 191 m.w.N.)
(aus http://www.lexexakt.de/glossar/auskunfts...erhalt.php)
Und dann ist da noch die 10%-Regelung. Und der Punkt mit den nahezu jederzeit forderbaren Nachweisen im Falle der aufgelaufenen Schulden...
Also nach meiner ganz persönlichen Erfahrung sind diese 2-Jahres-Aussagen wenn überhaupt nur als Anhalt zu werten.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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