19-04-2011, 21:19
Zinsen sind Einkommen, Vermögen ist zu verbrauchen, es gibt allerdings einen Schonbetrag. Dieser Punkt ist oft strittig und Richter bis zum OLG hinauf wollen den nicht kennen, aber die Rechtslage ist eindeutig. Gemäss §1615l Abs. 3 Satz 1 BGB und 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Außerstande, sich selbst zu unterhalten, ist, wer über kein Vermögen verfügt, nicht erwerbstätig sein kann oder seinen Lebensbedarf nicht durch den Einsatz der Arbeitskraft voll decken kann. Das Thema ist in der Rechtsliteratur erfasst, wenn es zur Klage kommt hat dein Anwalt das zu kennen, ansonsten sollte er nicht dein Anwalt sein.
Hat sie Zinseinkünfte, so kann darauf auf das Vermögen geschlossen werden. Verlange Auskunft darüber und Nachweise.
Hat sie Zinseinkünfte, so kann darauf auf das Vermögen geschlossen werden. Verlange Auskunft darüber und Nachweise.