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Gemeinsames Sorgerecht - wer hat bereits nach neuem Urteil geklagt oder Erfahrungen?
(23-04-2011, 14:10)Bluter schrieb: Direkt vor der mündlichen Verhandlung zum Sorgerecht die Klageschrift auf Herausgabe ... einzureichen, war m.M.n. nicht zielführend.

das hat die Richterin ein bischen 'ergebnisorientiert' dargestellt.
Sie hat sich auch anschliessend 'dumm' gestellt und mich Tage später aufgefordert Angaben zum Gegenstandswert des Verfahrens zu machen, da die Klage (das Papier war deutlich mit "Klageentwurf" vorgelegt worden) noch nicht formell zugestellt worden sei und eine Erledigterklärung prozessualrechtlich nicht möglich sei.
(Eine Klagerücknahme, auf die sie vermutlich spekuliert, ist gebührenpflichtig!)

Ich hab' mit der Beantwortung wiederholt, was schon im Termin von mir dazu gesagt wurde:
Ibykus schrieb:... wird auf das Schreiben des Gerichts vom 13.04.2011 erklärt, dass prozessualrechtlich kein Antrag gestellt wurde.

Stattdessen sollte der ausdrücklich als Klage-Entwurf eingereichte Schriftsatz bewirken, dass außerhalb des Protokolls der Sachverhalt der verbotswidrigen Einbehaltung der Reitersachen durch Frau xxxxx geklärt werden kann, um weitere Klagen zu vermeiden.

Das ist den eigenen Feststellungen des Gerichts nach offensichtlich gelungen.

Frau xxxx hat sich bereit erklärt, die Reitutensilien anlässlich der väterlichen Umgänge mit [Kindername] herauszugeben. Dieser Ankündigung ist sie zwzeitl auch nachgekommen.

Die Angelegenheit hat sich somit -ohne dass Klage eingereicht oder Anträge gestellt werden mussten- erledigt, weil insbesondere mit der Vorlage des Klageentwurfs weder ein verfahrens-einleitender Schriftsatz, noch eine Antragsschrift als Voraussetzung für die Erhebung von Gerichtsgebühren i.S.d. § 9 FamGKG vorliegt.
..und ich hatte in einem vorhergehenden Schriftsatz mir erlaubt darauf hinzuweisen, dass die KM den Tatbestand einer Unterschlagung, § 246 StGB, erfüllt, wenn sie sich weiterhin weigert, die Sachen herauszugeben.

Man versucht ganz offensichtlich Ruhe in die elterlichen Streitigkeiten zu bringen, indem man den Vater mit Kosten belastet.
Es wurde ja zunächst auch VKH abgelehnt.
Und nach dem Beschwerdebeschluss des OLG, in dem ratenweise VKH bewilligt wurde, hat man schnell noch vor dem Termin die erste Rate angefordert (zudiesem Ztpkt. konnte man allerdings noch nicht wissen, welche Kostenentscheidung das FamGericht trifft, mithin der Primärköstenschuldner noch gar nicht fest stand).Huh

Wenn ich Euch nun noch schreibe, dass die Staatsanwältin (Oberamtsanwältin) und die Strafrichterin im seinerzeitigen Unterhaltspflichtverletzungsverfahren die mdl. Verhandlung unterbrechen mussten, nachdem ich sie auf die Auswirkungen des § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB hingewiesen hatte (den § kannten sie in diesem Zusammenhang noch gar nicht), könnt Ihr Euch selbst ein Bild über die Qualität unserer juristischen Entscheidungsträger hierzulande machen.

Wenn's dabei nicht um das Wohl unserer Kinder ginge, müsste man unentwegt lachen ...

Aber so ... Angry

Ibykus








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RE: Gemeinsames Sorgerecht - wer hat bereits nach neuem Urteil geklagt oder Erfahrungen? - von Ibykus - 23-04-2011, 17:10

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