26-04-2011, 08:44
(26-04-2011, 08:18)Profiler schrieb: Das ist mW so nicht richtig.
Anspruch auf Aufstockung ist nicht vom Titel abhängig.
Anspruch wird ausgelöst bei Bedürftigkeit. Liegt das bereinigte Einkommen unter dem soz.-rechtl. Bedarf, dann wird aufgestockt. Zudem verbleiben Freibeträge. In die Bereinigung fließt der titulierte KU ein.
Anspruch auf Aufstockung beim Unterhaltspflichtigen setzt einen bestehenden Titel voraus.
Beim Unterhaltsberechtigten geht es ja über UHV oder (ergänzendes) ALG II, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist.
Nun kann man beim Unterhaltspflichtigen aufstocken, wenn ein Titel besteht, und die weiteren gesetzlichen Gegebenheiten vorliegen, was aber meistens verneint wird, wenn der unterhaltspflichtige in einer BG wohnt, und seine Lebensgefährtin über dem sozialrechtlichen Bedarf verdient, wie es offenbar hier der Fall ist.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.