26-04-2011, 12:22
Beschluss vom 09.02.2011
Ein Unterhaltspflichtiger muss einen Unterhaltstitel vorlegen, der nicht auf die Volljährigkeit befristet ist.
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10209.html
Gleichzeitig müsste die Mutter ab Volljährigkeit des Kindes dann wohl auch einen Titel vorlegen.
Ein Unterhaltspflichtiger muss einen Unterhaltstitel vorlegen, der nicht auf die Volljährigkeit befristet ist.
Auch wenn die Dynamisierung gem. § 1612a BGB nur für den Unterhalt eines Minderjährigen gilt, ist eine zeitliche Begrenzung bis zur Volljährigkeit des Kindes gesetzlich nicht vorgesehen. Hat der Unterhaltspflichtige ohne eine entsprechende Übereinkunft einen auf die Zeit der Minderjährigkeit befristeten Titel geschaffen, so hat der Minderjährige daher einen Anspruch auf unbefristete Festsetzung seines Unterhaltsanspruchs in Form eines dynamisierten Titels über einen bestimmten Prozentsatz des Mindestunterhalts.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10209.html
Gleichzeitig müsste die Mutter ab Volljährigkeit des Kindes dann wohl auch einen Titel vorlegen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.