28-04-2011, 23:03
Erneut wurde Deutschland vom EGMR verurteilt, wegen überlanger Verfahrensdauer:
CASE OF KUPPINGER v. GERMANY (Application no. 41599/09)
Seit dem Sürmeli-Urteil hat sich wenig geändert. Neu ist die Verurteilung auch wegen der zusätzlichen Anwendung von Art 13. EMRK (Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Grundrechten). Dies dürfte auch bei der Verweigerung des Sorgerechtes zunehmend Anwendung finden.
CASE OF KUPPINGER v. GERMANY (Application no. 41599/09)
Zitat:Wesentliche Feststellungen des EGMR für seine Kritik an überlangen Verfahren:
1. Eine überlange Verfahrensdauer führt zu einer fortschreitenden Entfremdung des/der Kindes/Kinder gegenüber seinen Bezugspersonen.
2. Sobald sich abzeichnet, dass sich die Parteien nicht einigen können muss ein Gericht alle Möglichkeiten ausschöpfen um das Verfahren zu beschleunigen .
3. Um Verzögerungen zu vermeiden muss ein(e) Verfahrenspfleger(in) bereits bei Beginn eines Verfahrens bestellt werden.
4. Der EGMR rügt, dass Deutschland Betroffenen keine Rüge- bzw. Beschwerdemöglichkeit wegen überlanger Verfahrensdauer einräumt.
Quelle: http://kinderklau.blogspot.com/
Seit dem Sürmeli-Urteil hat sich wenig geändert. Neu ist die Verurteilung auch wegen der zusätzlichen Anwendung von Art 13. EMRK (Verbot der rechtsmissbräuchlichen Ausübung von Grundrechten). Dies dürfte auch bei der Verweigerung des Sorgerechtes zunehmend Anwendung finden.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #