Ich wiederhole mich ...
Im übrigen: Du wirst doch nicht behaupten wollen, dass ihm PfÜb explizit für die Kontopfändung eine andere Pfändungsgrenze nach ZPO festgelegt wurde, als für die Lohnpfändung ??
Falls du jedoch ein solches unvorstellbares Unikum besitzen würdest, wäre es ein leichtes den PfÜb insgesamt außer Kraft zu setzen. Dann gehe direkt zu Vollstreckungsgericht.
Wo wurde der PfÜb überhaupt zugestellt? Beim AG oder Bank oder bei beiden? Oder liegen bei der Bank noch andere PfÜbs von anderen Gläubigern?
(29-04-2011, 16:56)sorglos schrieb: Und für das Geld von dir auf den Konten Dritter ist der Pfändungsschutz außerdem gleich Null.
Im übrigen: Du wirst doch nicht behaupten wollen, dass ihm PfÜb explizit für die Kontopfändung eine andere Pfändungsgrenze nach ZPO festgelegt wurde, als für die Lohnpfändung ??
Falls du jedoch ein solches unvorstellbares Unikum besitzen würdest, wäre es ein leichtes den PfÜb insgesamt außer Kraft zu setzen. Dann gehe direkt zu Vollstreckungsgericht.
(29-04-2011, 21:43)FreiHerr schrieb: Die Bank ist verpflichtet alles abzuführen, was über die PFG liegt!Na und? Wenn der AG bereits alles abgeführt hat, was über der PFG des PfÜbs liegt, dann kann bei der Bank nichts mehr ankommen, was über der PFG liegt. Capito?
Wo wurde der PfÜb überhaupt zugestellt? Beim AG oder Bank oder bei beiden? Oder liegen bei der Bank noch andere PfÜbs von anderen Gläubigern?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #