13-05-2011, 12:26
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-05-2011, 15:02 von Camper1955.)
Kuzes Update
Am 10.5.2011 hat das Landgericht den ärztlichen Gutachter genannt, der untersuchen soll, ob meine Urlaubsreisen krankheitsbedingt notwendig waren.
Ebenso soll er untersuchen, ob die Kündigung meines damaligen Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, oder ob es auf schuldhaften Fehlverhaltens meiner Person zurückzuführen ist.
Anders gesagt, er soll untersuchen, ob mir damals von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde, weil ich keinen Unterhalt bezahlen wollte.
lg
Camper
Ich stell den Beschluss des Landgerichtes Augsburg mal rein.
Falls XXXX vorkommen, sind diese dem Datenschutz geschuldet. Formatierungen habe ich unterlassen. Es steht so aber wortwörtlich drin.
Zitatanfang:
Geschäftsnummer 5 Ns 101 Js 115166/08
Beschluss
der 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg
vom 10.5.2011
In der Strafsache gegen xxxx
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
I. Es wird ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Hätte der Angeklagte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im Zeitraum 1.5.2006 - 31.07.2008 seine Tätigkeit bei der Firma XXXX auch nach dem 31.03.2006 weiterhin ausüben können? Verlor er den Arbeitsplatz unverschuldet krankheitsbedingt?
2. War der Angeklagte im Zeitraum 1.5.2006 - 31.7.2008 aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes generell in der Lage, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen?
3. Sollte Ziff. 2 verneint werden, ist dazu Stellung zu nehmen, wozu er allenfalls in der Lage gewesen wäre.
4. War es aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten im Zeitraum 01.5.2006 - 31.7.2008 erforderlich, dass der Angeklagte mehrwöchige Urlaubsreisen vornahm, insbesondere in Italien?
5. Sollte die Frage Ziff. 4 bejaht werden, ist dazu Stellung zu nehmen, in welcher Dauer und in welcher Art im gennannten Zeitraum Urlaubsreisen gesundheitsbedingt erforderlich waren.
6. War im Zeitraum 1.5.2006 - 31.7.2008 für den Angeklagten das Tragen von orthopädischen Schuhen mit Einlagen erforderlich?
7. Sollte die Ziff. 5 bejaht werden, ist dazu Stellung zu nehmen, welche Mehrkosten für den genannten Zeitraum anfielen.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
III. Der Sachverständige wird insbesondere auf folgende Aktenbestandteile hingewiesen.
Die Begründung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma XXXX befindet sich auf Blatt 78-82 d.A.
Bereits vorhandene Atteste, Berichte und Gutachten befinden sich in den Aktenbänden "Kopien - 404 F 1607/06" und "Kopien - 404 F 3298/04". Insbesondere wird auf das bereits von XXXX erstellte Gutachten vom 13.10.2006 Bezug genommen. Die Unterlagen sind jeweils durch lila Reiter in den Akten gekennzeichnet.
IV. Sollten nicht alle Fragen von Sachverständigen beantwortet werden können, wird gebeten, der Kammer - wenn möglich - einen dafür geeigneten Sachverständigen zu benennen.
Becker
Vorsitzende Richterin am Landgericht.
11.05.2005
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
XXXXX
Zitatende
Am 10.5.2011 hat das Landgericht den ärztlichen Gutachter genannt, der untersuchen soll, ob meine Urlaubsreisen krankheitsbedingt notwendig waren.
Ebenso soll er untersuchen, ob die Kündigung meines damaligen Arbeitgebers aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, oder ob es auf schuldhaften Fehlverhaltens meiner Person zurückzuführen ist.
Anders gesagt, er soll untersuchen, ob mir damals von Seiten des Arbeitgebers gekündigt wurde, weil ich keinen Unterhalt bezahlen wollte.
lg
Camper
Ich stell den Beschluss des Landgerichtes Augsburg mal rein.
Falls XXXX vorkommen, sind diese dem Datenschutz geschuldet. Formatierungen habe ich unterlassen. Es steht so aber wortwörtlich drin.
Zitatanfang:
Geschäftsnummer 5 Ns 101 Js 115166/08
Beschluss
der 5. Strafkammer des Landgerichts Augsburg
vom 10.5.2011
In der Strafsache gegen xxxx
wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
I. Es wird ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen eingeholt:
1. Hätte der Angeklagte aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes im Zeitraum 1.5.2006 - 31.07.2008 seine Tätigkeit bei der Firma XXXX auch nach dem 31.03.2006 weiterhin ausüben können? Verlor er den Arbeitsplatz unverschuldet krankheitsbedingt?
2. War der Angeklagte im Zeitraum 1.5.2006 - 31.7.2008 aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes generell in der Lage, einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachzugehen?
3. Sollte Ziff. 2 verneint werden, ist dazu Stellung zu nehmen, wozu er allenfalls in der Lage gewesen wäre.
4. War es aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Angeklagten im Zeitraum 01.5.2006 - 31.7.2008 erforderlich, dass der Angeklagte mehrwöchige Urlaubsreisen vornahm, insbesondere in Italien?
5. Sollte die Frage Ziff. 4 bejaht werden, ist dazu Stellung zu nehmen, in welcher Dauer und in welcher Art im gennannten Zeitraum Urlaubsreisen gesundheitsbedingt erforderlich waren.
6. War im Zeitraum 1.5.2006 - 31.7.2008 für den Angeklagten das Tragen von orthopädischen Schuhen mit Einlagen erforderlich?
7. Sollte die Ziff. 5 bejaht werden, ist dazu Stellung zu nehmen, welche Mehrkosten für den genannten Zeitraum anfielen.
II. Zum Sachverständigen wird bestimmt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
III. Der Sachverständige wird insbesondere auf folgende Aktenbestandteile hingewiesen.
Die Begründung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma XXXX befindet sich auf Blatt 78-82 d.A.
Bereits vorhandene Atteste, Berichte und Gutachten befinden sich in den Aktenbänden "Kopien - 404 F 1607/06" und "Kopien - 404 F 3298/04". Insbesondere wird auf das bereits von XXXX erstellte Gutachten vom 13.10.2006 Bezug genommen. Die Unterlagen sind jeweils durch lila Reiter in den Akten gekennzeichnet.
IV. Sollten nicht alle Fragen von Sachverständigen beantwortet werden können, wird gebeten, der Kammer - wenn möglich - einen dafür geeigneten Sachverständigen zu benennen.
Becker
Vorsitzende Richterin am Landgericht.
11.05.2005
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
XXXXX
Zitatende
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.