14-05-2011, 15:25
Nach 1613 (1) Satz 1 BGB kann Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der Inverzugsetzung verlangt werden.
Der Unterhalt wird dann ab dem 1. des Monats der Inverzugsetzung fällig, 1613 (1) Satz 2.
Nach 1613 (3) kann für die Vergangenheit nur dann Unterhalt verlangt werden, wenn der Berechtigte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruches gehindert war.
Trifft eines von beidem zu, dann könnte wohl ab der Geburt Unterhalt verlangt werden, ansonsten erst ab der Inverzugsetzung?
Der Unterhalt wird dann ab dem 1. des Monats der Inverzugsetzung fällig, 1613 (1) Satz 2.
Nach 1613 (3) kann für die Vergangenheit nur dann Unterhalt verlangt werden, wenn der Berechtigte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Geltendmachung des Anspruches gehindert war.
Trifft eines von beidem zu, dann könnte wohl ab der Geburt Unterhalt verlangt werden, ansonsten erst ab der Inverzugsetzung?