14-05-2011, 18:10
(14-05-2011, 09:56)vorsichtiger schrieb: Der Anspruch auf KU besteht ab Tag der Geburt des Kindes, ...Dieser muß allerdings geltend gemacht werden.
Aus dem Palandt:
Um den Schuldner vor dem Anwachsen von Verpflichtungen, mit deren Belastungen er nicht zu rechnen brauchte, zu schützen, gilt im Unterhaltsrecht als allgemeines Prinzip, dass ein Unterhaltsanspruch für vergangene Zeiten nicht besteht. §1613 BGB beschränkt sich darauf, die Ausnahme von diesem Grundsatz zu formulieren.