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OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung Unterhaltspflichtverletzung
#41
(15-05-2011, 07:38)gleichgesinnter schrieb: Alter, was fuer Kosten das wieder fabriziert. Ich moechte nicht wissen, das diese Gutachten kosten werden fuer den Steuerzahler. Man will per DU nicht kleinbeigeben und versucht mit aller Macht dir ans Bein zu pinkeln weil du es gewagt hast bis zum OLG zu ziehen und diese Landeierrichter somit bloss gestellt hast.
In allen anderen Laendern ware spaetestens jetzt Schluss gewesen und man haette dich freigesprochen, aber in Deutschland kommt sowas ja nicht in Frage, da wird auf Biegen und Brechen versucht dir was anzuhaengen, und wenn es den Staat fast in die Pleite treiben wuerde.

Ich kann ueber sowas nur den Kopf schuetteln, ehrlich.

gleichgesinnter

Och, den Freispruch hätte ich schon am 21.03.2011 haben können. Das wäre kein Problem gewesen.

Ich will aber mehr. Ich will nicht nur einen Freispruch für diesen Prozess, sondern auch dass die vorhergehenden zivilgerichtlichen Urteile aufgehoben werden weil die Richter dort, trotz eines ärztlichen Attestes, schon im Jahr 2004 und darauf folgend meinen Urlaub nicht als krankheitsbedingt notwendig einstuften, und damit meinen Selbstbehalt erhöhten, weil das unvermeidbar ist, wie es im Punkt d) der Entscheidung des OLG steht.

Ich stell mal das Attest rein, dass sich in den Verfahren 404 F 1607/06 und 404 F 3298/04, das jetzt ja auch Bestandteil des Beschlusses vom 10.05.2011 ist, befindet.




Zitatanfang:


30.09.04

Attest

Herr XXXX, geb. am XXXX steht in meiner nervenärztlichen Behandlung.

Diagnose: Dysthymie bzw. chronifiziertes deppresives Syndorm cyclothyme Stimmungsschwankungen.

Reaktive Überlagerung mit rascher Erschöpfbarkeit, Dekompentationstendenz. Die Beschwerden haben Krankheitswert.

Es besteht regelmäßige Medikation und psychotherapeutische Intervention.

Bei der bestehenden Symptomatik sind entlastende Urlaube dringend erforderlich, die seinem Bedürfnis entsprechend auch außerhalb Deutschlands statt finden sollten. Überwertige Fixirung auf italienische Gefilde, wobei die Kostenfrage im gleichen Maßstab anzusetzen wäre, wie in Deutschland.

Eine vollkommene Abschaffung des Urlaubsbedürfnisses ist kaum nachzuvollziehen. Es ist zu prüfen, inwieweit die Unterhaltsleistung in diesem Bereich berücksichtigt werden muß.

Dr. XXXX

Nervenarzt

Zitatende.

Kurz und gut. Mein Ziel ist es, meinen Selbstbehalt rückwirkend bis zum Jahr 1994, dem Jahr der Trennung, um ca. 200,00 € monatlich zu erhöhen.

lg

Camper

Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

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RE: OLG München 5St RR (II) 60/10 zerfetzt Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung - von Camper1955 - 15-05-2011, 08:17

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