19-05-2011, 16:45
sowas gibt's nicht?
Ich warne davor!
Insbesondere jene Väter unter uns, bei denen noch "Kasse" zu machen ist.
Im Gerichtstermin die beantragte gemeinsame Sorge zu übertragen betreffend (gg den Zurückweisungsbeschluss habe ich zwztl. Beschwerde eingelegt), überreichte ich dem Familiengericht (Tecklenburg) und den Beteiligten einen Klageentwurf in dem ich beantragte, dass die KM eine von mir für meine Tochter gekaufte Reitausrüstung heraus gibt (§ 985 BGB). Die KM hatte die Herausgabe dieser Teile mit der Begründung verweigert, es handele sich um das Eigentum der gemeinsamen Tochter.
Ich hatte den Klageentwurf vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Klage mglw vermieden werden kann, wenn man sich hier (es waren ja immerhin die Richterin und der RA der KM als Berufs-Juristen anwesend!) einigen könnte.
Das war tatsächlich der Fall. Denn die KM erklärte, dass es ihr nicht darum ginge, die Sachen für sich zu behalten - das gemeinsame Kind könne die Gegenstände wieder mit zum Vater nehmen. Im Weiteen wurde der Fall nicht erörtert. Es wurde insbesondere nicht die Rechtslage hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse geklärt.
Zur Übergabe der Reitutensilien hatte ich dem Rechtsanwalt eine 12 Tagesfrist gesetzt - spätestens aber auf den nächsten Wochenendumgang hingewiesen.
Daraufhin protokollierte die Richterin wörtlich:
Nachdem ich die Klamotten von der KM erhalten habe, bittet mich das Gericht schriftlich, wegen des im SR-Termin übergebenen Herausgabeantrages um Angaben zum Wert der Gegenstände, weil danach der vorläufige Streitwert festgesetzt würde, nachdem ich Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen hätte.
Ich antworte, dass ich die Angelegenheit als erledigt betrachte, nachdem die KM im Termin erklärt hatte, die Sachen herauszugeben.
Das Gericht schreibt daraufhin, mit Einreichung des Antrags sei gem. § 9 FamGKG die Verfahrensgebühr fällig geworden ....
Sollte ich keine Angaben machen, würde der Streitwert vorläufig auf 500 € festgesetzt.
Ich antworte, das prozessualrechtlich kein Antrag gestellt wurde.
Die Angelegenheit habe sich -ohne das Klage eingereicht oder Anträge gestellt werden mussten- erledigt, weil insbesondere mit der Vorlage des Klageentwurfs weder ein verfahrenseinleitender Schriftsatz , noch eine Antragsschrift als Voraussetzung für die Erhebung von Gerichtsgebühren i.S.d. § 9 FamGKG vorliegen würde.
Daraufhin setzt die Richterin den Verfahrenswert vorläufig auf 500 € fest.
Es bezieht sich auf mein Schreiben und verweist auf das Protokoll, indem von den Beteiligten unwidersprochen- diktiert worden sei, dass "eine Einigung nicht getroffen werden konnte und der Klageentwurf NUN als gesondertes Verfahren eingetragen werden soll."
Ich antworte:
und erhalte heute den Beschluss:
Nepper - Schlepper - Bauernfänger ?
Man ist -zunächst- sprachlos, oder?
Ibykus
Ich warne davor!
Insbesondere jene Väter unter uns, bei denen noch "Kasse" zu machen ist.
Im Gerichtstermin die beantragte gemeinsame Sorge zu übertragen betreffend (gg den Zurückweisungsbeschluss habe ich zwztl. Beschwerde eingelegt), überreichte ich dem Familiengericht (Tecklenburg) und den Beteiligten einen Klageentwurf in dem ich beantragte, dass die KM eine von mir für meine Tochter gekaufte Reitausrüstung heraus gibt (§ 985 BGB). Die KM hatte die Herausgabe dieser Teile mit der Begründung verweigert, es handele sich um das Eigentum der gemeinsamen Tochter.
Ich hatte den Klageentwurf vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Klage mglw vermieden werden kann, wenn man sich hier (es waren ja immerhin die Richterin und der RA der KM als Berufs-Juristen anwesend!) einigen könnte.
Das war tatsächlich der Fall. Denn die KM erklärte, dass es ihr nicht darum ginge, die Sachen für sich zu behalten - das gemeinsame Kind könne die Gegenstände wieder mit zum Vater nehmen. Im Weiteen wurde der Fall nicht erörtert. Es wurde insbesondere nicht die Rechtslage hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse geklärt.
Zur Übergabe der Reitutensilien hatte ich dem Rechtsanwalt eine 12 Tagesfrist gesetzt - spätestens aber auf den nächsten Wochenendumgang hingewiesen.
Daraufhin protokollierte die Richterin wörtlich:
Richterin am Amtsgericht Tecklenburg schrieb:Da eine Einigung nicht getroffen werden konnte, regte das Gericht dann an, dieses Thema heute auszuklammern und den Klageentwurf als gesondertes Verfahren DANN eintragen zu lassen.
Nachdem ich die Klamotten von der KM erhalten habe, bittet mich das Gericht schriftlich, wegen des im SR-Termin übergebenen Herausgabeantrages um Angaben zum Wert der Gegenstände, weil danach der vorläufige Streitwert festgesetzt würde, nachdem ich Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen hätte.
Ich antworte, dass ich die Angelegenheit als erledigt betrachte, nachdem die KM im Termin erklärt hatte, die Sachen herauszugeben.
Das Gericht schreibt daraufhin, mit Einreichung des Antrags sei gem. § 9 FamGKG die Verfahrensgebühr fällig geworden ....
Sollte ich keine Angaben machen, würde der Streitwert vorläufig auf 500 € festgesetzt.
Ich antworte, das prozessualrechtlich kein Antrag gestellt wurde.
Die Angelegenheit habe sich -ohne das Klage eingereicht oder Anträge gestellt werden mussten- erledigt, weil insbesondere mit der Vorlage des Klageentwurfs weder ein verfahrenseinleitender Schriftsatz , noch eine Antragsschrift als Voraussetzung für die Erhebung von Gerichtsgebühren i.S.d. § 9 FamGKG vorliegen würde.
Daraufhin setzt die Richterin den Verfahrenswert vorläufig auf 500 € fest.
Es bezieht sich auf mein Schreiben und verweist auf das Protokoll, indem von den Beteiligten unwidersprochen- diktiert worden sei, dass "eine Einigung nicht getroffen werden konnte und der Klageentwurf NUN als gesondertes Verfahren eingetragen werden soll."
Ich antworte:
Zitat:.... wird im Schreiben des Gerichts vom 04.05.2011 der Wortlaut des Protokolls, die Verfahrenssache xxxxxx betreffend, falsch wiedergegeben.
Nach dem Wortlaut des betreffenden Protokolls wurde festgestellt, dass eine Einigung nicht getroffen werden konnte und der Klageentwurf „dann“ (!) als gesondertes Verfahren eingetragen werden soll.
Dieses „dann“ bezog sich auf die Frist, die ich Herrn RA B. zur Herausgabe der streitgegenständlichen Reitausrüstung gesetzt hatte, bevor der Klageentwurf rechthängig zu machen ist.
Indem das Gericht das Protokoll verfälscht zitiert, suggeriert es eine einvernehmliche Prozesshandlung, die real nicht stattgefunden hatte.
Ich bitte deswegen, die nach allem zu Unrecht erfolgte vorläufige Festsetzung des Verfahrenswertes aufzuheben, andernfalls den Streitwert des Verfahrens rechtsmittelfähig endgültig festzusetzen.
und erhalte heute den Beschluss:
Zitat:Der Verfahrenswert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
Das Gericht wertet das Vorbringen aus den Schriftsätzen vom .....
nunmehr als Rücknahme des anhängigen, aber nicht rechtshängigen Herausgabeantrags vom ...
Daher war wegen Beendigung des Verfahrens der Gegenstandswert nicht mehr nur vorläufig festzusetzen.
Die Wertfestsetzung folgt der Schätzung des Gerichts über den Wert der Gegenstände, da der Antragsteller die Frage nach dem Wert der Gegenstände nicht beantwortet.
Nepper - Schlepper - Bauernfänger ?
Man ist -zunächst- sprachlos, oder?
Ibykus