27-05-2011, 08:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-05-2011, 08:50 von Camper1955.)
(26-05-2011, 20:18)blue schrieb:(26-05-2011, 19:37)beppo schrieb: "(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt)."Die "Lebensstellung" eines Kindes erhöht sich jedoch dadurch, dass es durch einen finanziell potenten Erzeuger er(ge)zeugt wird.
Das seh ich auch so. Es macht schon einen Unterschied, ob der Kindesvater Richter oder ein "Hartzi" ist.
Ich seh den § 1610 BGB als vollkommen gerecht an.
Wenn nun der Gutachter in meinem Fall feststellt, dass meine Behinderung schon von Haus aus finanziell bewertert werden musste, dann war die Lebensstellung der Bedürftigen ganz anders als bisher, wo man zumindest finanziell von einem unbegrenzt leistungsfähigen Kindesvater ausgegangen ist.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.