27-05-2011, 17:59
Es gibt ein paar Besonderheiten beim Ehegattenunterhalt, aber auf rückwirkende Forderungen hat das nur bei wenig Sachen Einfluss. Einer wäre die Vaterschaftsanerkennung: Wenn du keine gemacht hast, dann war die Mutter aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert, §1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB greift dann.
Neben der "Inverzugesetzung" zählt auch die Forderung nach Auskunft über das Einkommen als Unterhaltsstartpunkt.
Hat der Anwalt nach diesen Punkten gefragt? Wenn nicht, was genau hat er gefragt und gesagt? Wie hat der Anwalt die Rechtmässigkeit der Forderung begründet?
Neben der "Inverzugesetzung" zählt auch die Forderung nach Auskunft über das Einkommen als Unterhaltsstartpunkt.
Hat der Anwalt nach diesen Punkten gefragt? Wenn nicht, was genau hat er gefragt und gesagt? Wie hat der Anwalt die Rechtmässigkeit der Forderung begründet?