28-05-2011, 09:38
Entschuldigung, wenn ich den hier getroffenen Aussagen in Teilen widersprechen muss. Der Anwalt hat recht.
Ihr vergesst bei der Erwähnung des § 1613 BGB (wegen Kindesunterhalt) zu erwähnen, dass BGB § 197, Absatz 3 und BGB § 195 ebenfalls greifen. Der Fragesteller wurde konkret zur Leistung des rückständigen Kindesunterhaltes aufgefordert und zwar ab Geburt. Die beiden letztgenannten §§ beziehen sich i.V.m. dem erstgenannten § auf die Verjährungsfrage. Und die Forderung ist eben nicht verjährt, weil erst 5 Monate oder so rum sind - und keine 3 Jahre.
Verwirkung greift ebenfalls nicht.
Ihr vergesst bei der Erwähnung des § 1613 BGB (wegen Kindesunterhalt) zu erwähnen, dass BGB § 197, Absatz 3 und BGB § 195 ebenfalls greifen. Der Fragesteller wurde konkret zur Leistung des rückständigen Kindesunterhaltes aufgefordert und zwar ab Geburt. Die beiden letztgenannten §§ beziehen sich i.V.m. dem erstgenannten § auf die Verjährungsfrage. Und die Forderung ist eben nicht verjährt, weil erst 5 Monate oder so rum sind - und keine 3 Jahre.
Verwirkung greift ebenfalls nicht.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.