28-05-2011, 20:18
(21-05-2011, 21:54)Ibykus schrieb: Anträge müssen zulässig und begründet sein.Da werde ich Dir wohl ein wenig Recht geben müssen.
Die Zulässigkeit betrifft die formellen- (Sachurteils)Voraussetzungen, Proßeßführungsbefugnis, richtige Klageart usw. ...
Bei der Begründetheit wird das materielle Recht geprüft - hier also, ob ein Anspruch nach 1684 BGB in der Form besteht, wie er vom Kläger oder Anspruchsteller geltend gemacht wird.
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Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamts in Anspruch genommen zu haben.
OLG Hamm vom 03.03.2011 in II-8 WF 34/11
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/...10303.html