30-05-2011, 11:37
Ja ... aber...
in dem Link von p (http://juris.de/jportal/portal/page/home...PK4ESR0269) für § 1613 BGB "Unterhalt für die Vergangenheit"
steht unter Punkt 56:
Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.
Wenn es für die Geltendmachung keiner Mahnung bedarf, dann wäre ich aus meiner Sicht dran.
Für mich völlig unlogisch, aber ich kann das nicht anders interpretieren.
in dem Link von p (http://juris.de/jportal/portal/page/home...PK4ESR0269) für § 1613 BGB "Unterhalt für die Vergangenheit"
steht unter Punkt 56:
Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.
Wenn es für die Geltendmachung keiner Mahnung bedarf, dann wäre ich aus meiner Sicht dran.
Für mich völlig unlogisch, aber ich kann das nicht anders interpretieren.