30-05-2011, 11:46
Der Anspruch besteht durchaus grundsätzlich: §1601 BGB
Und für rückwirkende Geltendmachung dieses Anspruchs gelten folgende Grenzen: §1613 BGB.
Das Urteil sagt da nichts anderes.
Und für rückwirkende Geltendmachung dieses Anspruchs gelten folgende Grenzen: §1613 BGB.
Das Urteil sagt da nichts anderes.