30-05-2011, 12:14
Link funktioniert tatsächlich nicht, sorry! Bitte einmal dem Link von p folgen (etwas weiter oben auf dieser Seite).
Was § 1613 anbelangt sehe ich es ja im Grunde genauso. Allerdings hat mich mein Anwalt diesbezüglich doch erheblich verunsichert. Ich bin dann dem Link von p gefolgt und habe dort den bereits zitierten Punkt 56 gefunden ("Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.")
Aber wahrscheinlich hänge ich hier in irgendeiner Wortklauberei fest. Vermutlich muß man zur Geltendmachung zunächst ein wirksames Auskunftsverlangen einleiten. Das Thema mit der Mahnung kommt vermutlich erst danach. Ich hatte die Begriffe Inverzugsetzung, Mahnung und Geltendmachung bislang nicht differenziert. Dachte das wäre alles das gleiche.
Was § 1613 anbelangt sehe ich es ja im Grunde genauso. Allerdings hat mich mein Anwalt diesbezüglich doch erheblich verunsichert. Ich bin dann dem Link von p gefolgt und habe dort den bereits zitierten Punkt 56 gefunden ("Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.")
Aber wahrscheinlich hänge ich hier in irgendeiner Wortklauberei fest. Vermutlich muß man zur Geltendmachung zunächst ein wirksames Auskunftsverlangen einleiten. Das Thema mit der Mahnung kommt vermutlich erst danach. Ich hatte die Begriffe Inverzugsetzung, Mahnung und Geltendmachung bislang nicht differenziert. Dachte das wäre alles das gleiche.