30-05-2011, 15:55
Hallo p,
ich finde, daß Du das sehr treffend auf den Punkt gebracht hast.
Hinzuweisen wäre noch auf den Umstand, daß das SGB solche verhältnisbedingten Unterscheidungen im Bedarf von Kindern nicht kennt.
Gleichsam interessant, daß bei Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen gem. SGB, der Staat den nach DT titulierten Kindesunterhalt - in bestimmten Grenzen - voll zu zahlen hat. Es ist für den Pflichtigen also relativ wurst, was das OLG Düsseldorf da unentwegt oben drauf packt, meine Kinder freut es.
Der Pflichtige muß unter SGB-Bedingungen nur zusehen, daß er netto zumindest den KU erwirtschaften und voll zahlen kann.
ich finde, daß Du das sehr treffend auf den Punkt gebracht hast.
Hinzuweisen wäre noch auf den Umstand, daß das SGB solche verhältnisbedingten Unterscheidungen im Bedarf von Kindern nicht kennt.
Gleichsam interessant, daß bei Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen gem. SGB, der Staat den nach DT titulierten Kindesunterhalt - in bestimmten Grenzen - voll zu zahlen hat. Es ist für den Pflichtigen also relativ wurst, was das OLG Düsseldorf da unentwegt oben drauf packt, meine Kinder freut es.

Der Pflichtige muß unter SGB-Bedingungen nur zusehen, daß er netto zumindest den KU erwirtschaften und voll zahlen kann.