30-05-2011, 16:31
(30-05-2011, 12:14)i-wahn schrieb: "Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.")Für den konkreten Fall, dass die Vaterschaft noch nicht geklärt ist, stimmt das ja auch.
Nur eben nicht in beliebigen anderen Fällen.
Und das ist rechtlich auch ziemlich stabil, sofern es so etwas im Familienunrecht überhaupt sagen kann.
Dreh und Angelpunkt ist eben, dass du weder in Verzug wurdest, noch dieses unmöglich war.
Dann hast du wenig zu befürchten.