12-06-2011, 14:10
(12-06-2011, 12:46)Golan schrieb: vielen Dank für die Antwort.Dann ist fraglich, ob Du als Vater überhaupt unterhaltspflichtig bist!
Das Einkommen der Mutter ist zu meinem relativ hoch ....
Das hängt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon ab, ob zwischen den leistungspflichtigen Eltern eines minderjährigen Kindes eine auffällige Einkommensschieflage besteht, die es rechtfertigt, dass die verschärfte Unterhaltspflicht des Vaters gem. 1603 Abs. 1 BGB entfällt, weil die Mutter (als "anderer unterhaltspflichtiger Verwandter") ohne Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts den Barunterhalt des Kindes zu leisten in der Lage ist sogar dann, wenn bei Unterhaltszahlung des Vaters dessen angemessener Selbstbehalt NICHT gefährdet wäre, die Mutter zum von ihr geleisteten Betreuungsunterhalt den ganzen oder anteiligen BARUNTERHALT zu leisten hat.
In einem solchen Fall entfällt nämlich die Barunterhaltsverpflichtung des Vaters !
Diese Situation ist nach oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn das Einkommen der Mutter als betreuender Elterteil mindestend doppelt so hoch ist, wie das des "an sich barunterhaltspflichtigen" Vaters.
Vor dem JA unterschreibst Du sowieso nix, weil
1. die Sachbearbeiter nicht über genügend Sachkompetenz verfügen
2. weil man weder die Interessen des Kindes noch Deine im Auge hat
sondern nur Mütterinteressen verfolgt.
Deswegen prüft auch kein JA vor Inanspruchnahme des Vaters, ob dieser überhaupt i.o. genannten Fällen leistungspflichtig ist.
Für das JA gilt:
Du bist der Vater.
Die Kinder leben bei der Mutter.
Also gelten §§ 1601, 1612a BGB!
Spätestens, wenn das JA Klage einreicht, solltest Du widerklagend oder im Wege der rechtshängigen Unterhaltsklage beantragen, dass die KM ihre Einkommens- und(!) Vermögensverhältnisse darlegt, weil hinreichende Anhaltspunkte für die Rechtsfolge aus § 1603 II 3 vorliegen könnten.
Zum Problem könnte allerdings Deine Selbstständigkeit werden.
Denn wenn Du keine ausreichenden Erwerbsbemühungen vorzulegen in der Lage bist, mit denen Du Deine Pflicht zur Abwendung Deiner Leistungsunfähigkeit nachweisen kannst, fangen deutsche Familiengerichte gerne an zu spekulieren (die oben erwähnte fiktive Festsetzung). Im Verhältnis dieser Einkommensfiktion, die ja auf die Feststellung einer schuldhaften Unterlassung Deiner Verpflichtung festgestellt wird, liegt dass Einkommen der KM -da kannst Du Dir ganz sicher sein- in keinem auffälligen Mißverhältnis mehr.
Also: schon jetzt pro Woche mindestens 2 Bewerbungen schreiben
Oder -noch besser- vom Arzt bescheinigen lassen, dass Du Deinen Kopf unter dem Arm trägst und Dir Moos auf dem Rücken wächst.
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Ibykus