16-06-2011, 19:51
ja, schon richtig, aber ich bin mir eben bei Abs. 3 des § 335 StPO nicht sicher, ob das angerufene Gericht (OLG) zuständig bleibt, wenn die Revision als Berufung behandelt wird, weil ein anderer Beteiligter Berufung eingelegt hatte, der Angeklagte aber das Rechtsmittel der Revision.
Der Grund des Vorranges einer Berufung dürfte im erweiterten Rechtsschutz liegen, weswegen in diesem Fall die Revision als Berufung behandelt wird.
Das Revisonsgericht ist das OLG - und ich bin mir nicht sicher, ob es auch zuständig bleibt, wenn die Revison als Berufung behandelt wird ...
Ich kann mich nur -dunkel- an eine Menge Besonderheiten erinnern.
Deswegen: RA befragen!
sorry
Der Grund des Vorranges einer Berufung dürfte im erweiterten Rechtsschutz liegen, weswegen in diesem Fall die Revision als Berufung behandelt wird.
Das Revisonsgericht ist das OLG - und ich bin mir nicht sicher, ob es auch zuständig bleibt, wenn die Revison als Berufung behandelt wird ...
Ich kann mich nur -dunkel- an eine Menge Besonderheiten erinnern.
Deswegen: RA befragen!
sorry