17-06-2011, 18:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-06-2011, 18:52 von Camper1955.)
(17-06-2011, 18:41)Ibykus schrieb: Hinsichtlich des schon einmal in einem Hauptverfahren abgehandelten Zeitraums Juni 2005 bis März 2007 ist m.W. Strafklageverbrauch (ne bis in idem) eingetreten, denn das Verfahren wurde nach 153 II StPO eingestellt.
Wer also macht solch einen überflüssigen und unnötigen Unfug und wozu?
Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft für diesen Zeitraum neue Erkenntnisse gewonnen, oder glaubt zumindest neue Erkenntnisse gewonnen zu haben. Dann kann man ein eingestelltes Verfahren wieder aufleben lassen.
Soll für Dich nur gut sein. Wenn sich keine neuen Erkenntnisse für diesen Tatzeitraum ergeben und es kommt insgesamt zum Freispruch, Dann hast Du auch Anrecht auf Erstattung Deiner Auslagen in diesem Zeitraum.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.