17-06-2011, 19:28
(17-06-2011, 19:05)Ibykus schrieb: nein, m.W. nur dann, wenn diese neuen Erkenntnisse ein Verbrechen begründen oder wenn es vvh um ein Verbrechen geht.
Selbst das regelt der BGH sehr einschränkend.
Und ein Verbrechen ist die Nichtleistung aus einem Väterknebelungspapier ja nun wirklich nicht.
Vorsätzliche Unterhaltspflichtverletzung ist sehr wohl ein Verbrechen, da die mögliche Freiheitsstrafe ja bis zu 3 Jahren gehen kann.
Alles was bis zu einem Jahr geht, ist ein Vergehen. Darüber hinaus ist der Tatvorwurf ein Verbrechen.
Wir reden hier nicht davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen muss, dass gerne gezahlt hättest, wenn Du gekonnt hättest, sondern davon, dass Dir die Staatsanwaltschaft nachweisen will, dass Du zahlen hättest können, aber nicht gewollt hast.
Ausgaben hattest Du schon. Zur Polizei, zum Gericht, eventuelle Kopien usw.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.