18-06-2011, 16:35
(18-06-2011, 09:39)p schrieb: Es kann durchaus auch sein, dass sich schon vorher alles kostengünstig erledigt, einfach indem man schweigt.darin liegt kein geringes Risiko.
Wenn sich beispw. bei der Ermittlung Deines Einkommens heraus stellt, dass Du 15 € über Deinem Selbstbehalt liegst, kann es zu einer Verurteilung kommen, wahrscheinlicher zu einer Einstellung MIT Auflagen.
Wenn Du zu dem Thema schweigst, muss Du Dich nicht wundern, wenn aus den 15 € 150 € werden: judex non calculat ! Dann hast Du erst einmal die A-Karte.
Ich hatte in meinem Verfahren schon viel erklären und auch zugeben müssen, damit ich glaubwürdig mein Ziel verfolgen konnte - und schließlich damit auch durchgekommen bin.
Als Rechtsreferendar -das ist nun schon 100 Jahre her- war ich einmal in der Ausbildungs-Station einer großen Strafkammer beim LG zugeteilt und musste anschliessend meinem Richter, der als Beisitzer den Berichterstatter spielte, das Urteil schreiben, dass deswegen (verhältnismäßig) mild ausgefallen war, weil der Angeklagte, nachdem die Hilfsbeamten der StA "sauber", also belastend ermittelt hatten, sich sehr reumütig auf Fragen eingelassen hatte. Er war aber auch in einer so scheissendämlichen Situation dass man ihn wirklich bedauern konnte (was die StA natürlich nicht tut).
Richtiges Verhalten ist: durch höfliches Mitwirken am Verfahren zu Überzeugen, dass man kein Unterhaltspflichtverletzer ist.
Das ist gar nicht so schwer, wie man denken mag.
Natürlich muss man sich gut vorbereiten.
Den Tatvorwurf genau kennen, notfalls erfragen:
UPflVerl
- durch Nichtzahlung trotz Leistungsfähigkeit
- durch vorsätzliche Herbeiführung der Leistungsunfähigkeit
- durch schuldhaftes Unterlassen, die Leistungsunfähigkeit abzuwenden
um dann alles Entlastende glaubwürdig und mit Überzeugung vorzutragen.
Schweigen hilft nicht immer.
Es gibt zu viele Möglichkeiten für das Gericht, das Schweigen -jedenfalls das teilweise Schweigen- nachteilig auszulegen.
Daraus wird dann auch regelmäßig eine Beweisbewertung gebastelt, die nicht im Sinne des Angeklagten ist.
Und weil Juristen gute "Bastler" sind, hat die aus solchen Bewertungen gewonnene Überzeugung auch vor dem Berufungsgericht nicht selten Bestand.
Man darf nicht unbeachtet lassen, dass es zwar viele Fälle geben mag, in denen das Berufungsgericht dem Amtsgerichtsrichter seine Urteilsgründe wieder um die Ohren haut.
Und diese Fälle werden dann auch nicht selten publiziert.
Die Dunkelziffer aber, in denen Urteile -zu unrecht- abgesegnet werden, wird deutlich darüber liegen.
Aus der Zahl der bekannten Fälle auf eine realistische Chance zur Abwendung des Übels durch die Berufungsinstanz zu schlussfolgern, halte ich für wenigstens fahrlässig, wenn nicht leichtfertig.