25-06-2011, 15:45
(25-06-2011, 13:45)c schrieb: Hallo,
also rechtlich gesehen, hiesse das doch, das es überhaupt bereits eine gerichtliche Lösung gegeben hat. Sprich, falls meine KM - warum auch immer - davon abweichen will, muss sie rein rechtlich ggf. mit Ordnungsmitteln rechnen, oder?
Andererseits, könnte es vielleicht sein, dass das Gericht unsere Lösung ablehnt?
Nichtrechtlich, also psychologisch und so, gesehen, gibt es mir vielleicht ein etwas größeres Sicherheitsgefühlt, denn ich leide doch sehr unter den kleinen Gängelungen und dem Gedanken, dass meine KM - warum auch immer - vielleicht plötzlich keine Lust mehr hat. Andererseits wehrt sich meine KM ggf. gegen eine Billigung, so dass alleine das Thema schon unser "Elternverhältnis" belastet.
Dem von den Eltern vereinbarten Vergleich, kann das Gericht beitreten - auch wenn er aussergerichtlich geschlossen wurde.
Soweit ein gerichtlich gebilligter Vergleich vorliegt (§ 156 Abs. 2 FamFG) ist vom Gericht aufzunehmen, dass Ordnungsmittel fällig werden können, wenn man sich vorwerfbar vergleichswidrig verhält.
Diese "Belehrung" (§ 89 Abs. 2 FamFG) ersetzt die alte einer Festsetzung eines Zwangsgeldes nach FGG vorangehende "Androhung" des Zwangsgeldes.
Ohne die Klausel des § 89 II FamFG kannst Du nicht vollstrecken, mithin auch keine Ordnungsgelder festzusetzen beantragen.
Das kann ärgerlich sein -wie ich z.zt. erleben muss- wenn die KM einen alten Umgangsbeschluss mißachtet, der vor Inkrafttreten des FamFG vom FamGericht beschlossen wurde. Dann nämlich fehlt diese für eine Vollstreckung zwingend erforderliche Belehrung und die KM kann ungestraft machen was sie will.
Allerdings kann man beantragen, ein Ordnungsgeld wenigstens anzudrohen und die Klausel des 89 II FamFG nachträglich aufzunehmen, damit im Wiederholungsfall vollstreckt werden kann.
Diesen Antrag habe ich gestern noch zur Post gegeben ....
Erfahrungsgemäß wird das FamGericht Tecklenburg Schwierigkeiten damit haben, noch in diesem Jahr darüber zu befinden.
Hier, vor diesem Amtsgericht, scheint man nicht viel vom Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG zu halten - jedenfalls wird es fortlaufend ignoriert.
Doch unsere Mühlen mahlen ja bekanntlich langsam, aber stetig.
Das wenigstens werden die Rechtsanwender unserer Republik sicher schon zur Kenntnis genommen haben.
Kommt's nicht früher - kommt's eben später!
Hier sind die redlichen und rechtstreuen Väter - dort die Menschenrechtsverletzer und Rechtstaatlichkeitsprinzipmissachter, von denen nicht zuletzt die größten Gefahren für unsere Kinder ausgehen.
Das Unrecht zu bekämpfen war noch nie leicht.
Es gibt viel zu tun!
Packen wir's an!