27-06-2011, 16:38
Hier als Text:
Aktenzeichen 2020 Js 9276/10.31 Ds
Amtsgericht Westerburg
IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Strafverfahren gegen P. wegen Unterhaltspflichtverletzung hat das Amtsgericht Westerburg - Strafrichter in der öffentlichen Sitzung vom 15.06.2011 an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Strüder als Vorsitzender Amtsanwalt Dröll als Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Urkundebeamten der Geschäftsstelle (§266 Abs. 2 StPO) für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§170, 56 StGB
Gründe:
Der jetzt XX Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro. Er ist ledig und hat drei nicht eheliche Kinder. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in X käuflich erworben haben soll.
Eintragungen im Strafregister liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist gegenüber seinen nicht ehelichen Kindern X und X zum Unterhalt verpflichtet. Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 1.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr. Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.
In seiner Einlassung gab er an, dass er nicht genügend Geld gehabt habe um Unterhalt zahlen zu können. Er bemühe sich mehr Geld zu verdienen, jedoch sei ihm dies noch nicht gelungen. Derzeit sei er dabei ein neues Geschäft aufzubauen.
Nach dem Ergebnis des Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäss §170 StGB schuldig gemacht. Trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gab er seine unzureichende selbständige Tätigkeit nicht auf und zahlte auch nicht als er Geld hatte.
Bei der Bemessung von Art und Höhe der zu verhängenden Strafe fällt positiv ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzukommt, dass er sich zum Schluss der Hauptverhandlung im Ansatz geständig zeigte. Negativ ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert, sodass ein beachtlicher Rückstand aufgelaufen ist. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere auch des gesetzlichen Strafrahmes, hielt das Gericht eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Diese konnte gemäss §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte kam bislang mit dem Strafgesetz noch nicht in Konflikt und versprach, sich künftig anzustrengen um seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Es kann erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO
gez. Strüder
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt: Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [mehrere herrschaftliche Stempel]
Unglaublich, mit welcher Nonchalance Beamtenrichter und Beamtenstaatsanwälte derartige Rechtsbrüche amtlich machen wollen. In diesem Urteil fehlt bis auf die Tatsache, dass der Angeklagte unterhaltspflichtig ist jede einzelne der notwendigen Begründungen für eine Verurteilung. Das ist schon lange nicht mehr Schludrigkeit, sondern böser Wille, gepaart mit Unfähigkeit. Grösser könnte das Armutszeugnis dieser Figuren in Roben nicht sein. Selbst den grundlegenden Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht hat der Richter einfach ignoriert. Einen Vorteil hat die Sache: Die beiden (Richter und Staatsanwalt, der eindeutig aus demselben Weichholz geschnitzt ist) haben es den übergeordneten Instanzen sehr einfach gemacht, das Urteil in der Luft zu zerreissen.
Eigentlich fehlt nur noch, ihn wegen "Defätismus" bei der Arbeitssuche und wegen "Zersetzung" zu verurteilen, weil Pudel seinen Fall öffentlich macht. Diesem Gericht ist es zuzutrauen und dabei können sie sogar an deutsche Traditionen anknüpfen....
Aktenzeichen 2020 Js 9276/10.31 Ds
Amtsgericht Westerburg
IM NAMEN DES VOLKES Urteil
In dem Strafverfahren gegen P. wegen Unterhaltspflichtverletzung hat das Amtsgericht Westerburg - Strafrichter in der öffentlichen Sitzung vom 15.06.2011 an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Strüder als Vorsitzender Amtsanwalt Dröll als Vertreter der Staatsanwaltschaft ohne Hinzuziehung eines Urkundebeamten der Geschäftsstelle (§266 Abs. 2 StPO) für Recht erkannt:
1. Der Angeklagte wird wegen Unterhaltspflichtverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§170, 56 StGB
Gründe:
Der jetzt XX Jahre alte Angeklagte ist nach eigenen Angaben selbständiger Versicherungsvertreter mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 800 Euro. Er ist ledig und hat drei nicht eheliche Kinder. Er wohnt bei seiner Lebensgefährtin, deren Mutter das Haus in X käuflich erworben haben soll.
Eintragungen im Strafregister liegen nicht vor.
Der Angeklagte ist gegenüber seinen nicht ehelichen Kindern X und X zum Unterhalt verpflichtet. Nachdem es in der Vergangenheit schon Probleme gegeben hatte, leistete er ab dem 1.06.2010 keinerlei Zahlungen mehr. Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.
In seiner Einlassung gab er an, dass er nicht genügend Geld gehabt habe um Unterhalt zahlen zu können. Er bemühe sich mehr Geld zu verdienen, jedoch sei ihm dies noch nicht gelungen. Derzeit sei er dabei ein neues Geschäft aufzubauen.
Nach dem Ergebnis des Hauptverhandlung hat er sich einer Unterhaltspflichtverletzung gemäss §170 StGB schuldig gemacht. Trotz seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gab er seine unzureichende selbständige Tätigkeit nicht auf und zahlte auch nicht als er Geld hatte.
Bei der Bemessung von Art und Höhe der zu verhängenden Strafe fällt positiv ins Gewicht, dass er nicht vorbestraft ist. Hinzukommt, dass er sich zum Schluss der Hauptverhandlung im Ansatz geständig zeigte. Negativ ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsverweigerung für zwei Kinder nunmehr schon längere Zeit andauert, sodass ein beachtlicher Rückstand aufgelaufen ist. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, insbesondere auch des gesetzlichen Strafrahmes, hielt das Gericht eine
Freiheitsstrafe von drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Diese konnte gemäss §56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte kam bislang mit dem Strafgesetz noch nicht in Konflikt und versprach, sich künftig anzustrengen um seiner Unterhaltspflicht zu genügen. Es kann erwartet werden, dass er sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §465 Abs. 1 StPO
gez. Strüder
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt: Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts. [mehrere herrschaftliche Stempel]
Unglaublich, mit welcher Nonchalance Beamtenrichter und Beamtenstaatsanwälte derartige Rechtsbrüche amtlich machen wollen. In diesem Urteil fehlt bis auf die Tatsache, dass der Angeklagte unterhaltspflichtig ist jede einzelne der notwendigen Begründungen für eine Verurteilung. Das ist schon lange nicht mehr Schludrigkeit, sondern böser Wille, gepaart mit Unfähigkeit. Grösser könnte das Armutszeugnis dieser Figuren in Roben nicht sein. Selbst den grundlegenden Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht hat der Richter einfach ignoriert. Einen Vorteil hat die Sache: Die beiden (Richter und Staatsanwalt, der eindeutig aus demselben Weichholz geschnitzt ist) haben es den übergeordneten Instanzen sehr einfach gemacht, das Urteil in der Luft zu zerreissen.
Eigentlich fehlt nur noch, ihn wegen "Defätismus" bei der Arbeitssuche und wegen "Zersetzung" zu verurteilen, weil Pudel seinen Fall öffentlich macht. Diesem Gericht ist es zuzutrauen und dabei können sie sogar an deutsche Traditionen anknüpfen....