27-06-2011, 18:32
Zitat:Wenn er kurzfristig über Einnahmen verfügte gab er das Geld anderweitig aus. Im Übrigen bemühte er sich auch nicht um eine feste Beschäftigung, die ihn leistungsfähig hätte machen können. Er übte lediglich undurchsichtige und kaum kontrollierbare selbständige Tätigkeiten aus.da ist aber wirklich was "schief" gelaufen!
Wie konnten denn solche Unterstellungen bewiesen werden?
Es scheint mir um die "kurzfristigen Einnahmen" zu gehen, weswegen Nichtzahlung trotz Leistungsfähigkeit vorgeworfen wird!
Alles andere ist doch reine Kaffeesatzleserei!
Ibykus
(27-06-2011, 18:26)Pudel schrieb: Richter :" Wenn Ihre Ex-Frau nun diesen Grundschulpädagogen geheiratet hat, hat sie eben einen guten Fang gemacht. Das berechtigt Sie nicht, keinen Unterhalt zu zahlen. Nur weil die Kinder dort auch bei Ihrem Vater (!!!) wohnen, denn Sie sind der leibliche Vater!" ........... aber die KM ist wahrscheinlich mit dem Einkommen des Steißbeintrommlers gem. § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB barunterhaltspflichtig, sodass der Vater als Täter gar nicht in Frage kommt.
Ich würde die KM frech wegen Unterhaltspflichtsverletzung anzeigen und gegen den Richter ein Dienstaufsichtsverfahren einleiten, um zu prüfen, ob er seinen Amtseid gebrochen hat.
(27-06-2011, 16:38)p schrieb: am Besten scheint es eben, wirklich gar nichts zu sagen, sich auf NICHTS "einzulassungen"stell Dir vor, es ist Hauptverhandlung -
und keiner geht hin
