29-06-2011, 14:18
Es gibt in dem Paragrafen keine Zahl, die eine untere Grenze darstellt: "Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf; von den in § 850a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezügen hat ihm mindestens die Hälfte des nach § 850a unpfändbaren Betrages zu verbleiben."
§ 850a Nr. 1, 2 und 4 sind 50% der Überstundenvergütungen (also noch 25% nach §850d), Treuegelder sowie mac. 125 EUR Weihnachtsvergütung. Es ist NICHT das normale Arbeitseinkommen oder pfändungsfreies Einkommen nach §850c. Die Pfändungstabelle ist für §850d nur soweit relevant, dass die Pfändungrenze keinesfalls höher sein darf wie nach der Pfändungstabelle.
Es bleibt weitgehend Ermessenssache, wie viel gepfändet wird, häufig geht es auf 650 EUR runter. Es gibt sogar einzelne Fälle von Pfändungen bis auf Null. Alles weg. Das ist dann der Fall, wenn z.B. die Ehefrau des Gepfändeten seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Es steht dir natürlich frei, vor dem Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erstreiten.
§ 850a Nr. 1, 2 und 4 sind 50% der Überstundenvergütungen (also noch 25% nach §850d), Treuegelder sowie mac. 125 EUR Weihnachtsvergütung. Es ist NICHT das normale Arbeitseinkommen oder pfändungsfreies Einkommen nach §850c. Die Pfändungstabelle ist für §850d nur soweit relevant, dass die Pfändungrenze keinesfalls höher sein darf wie nach der Pfändungstabelle.
Es bleibt weitgehend Ermessenssache, wie viel gepfändet wird, häufig geht es auf 650 EUR runter. Es gibt sogar einzelne Fälle von Pfändungen bis auf Null. Alles weg. Das ist dann der Fall, wenn z.B. die Ehefrau des Gepfändeten seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Es steht dir natürlich frei, vor dem Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu erstreiten.