Zitat:dass der JA-Mitarbeiter, bei dem du dies machst, "not amused" sein wirdSteht es im Gesetz, dass ein JA-Mitarbeiter einen Anspruch darauf hat "amused" zu sein?
Wir raten weiterhin auf strikte Befristung von 2 Jahren oder wenig mehr (außer bei Beamten und Millionären) also immer dann wenn der Staat keine unbefristeten Arbeitsverträge garantiert. Die Zahl 6 des Anwaltes ist völlig willkürlich - evtl. für die 1. Alterstufe. Das machen wir mit hartnäckigem Beistand beim JA oder wenn die zu bockig sind per Notar.
Bei Doppelauskunftsforderung von JA und Jobcenter meine ich, dass die nur dann zulässig ist, wenn sie sich strikt auf einen Themenbereich beziehen. Meist waren die Leute erfolgreich mit einem kurzen Schreiben an beide: Hallo Amtsnasen, einigt euch wer von euch Auskunft erhalten will. Ich erteile sie nur einmal. Ihr könnte euch eh untereinander austauschen. (Und: vorsicht! - die Akten wandern im Zweifelsfall eh hin und her - Daten schutz gilt nur gegen den Bürger - also auf gleichen Inhalt achten)
(28-06-2011, 19:05)AirWolf schrieb: 2. Frage: Da KM mir gegenüber noch nie Betreuungsunterhalt gegenüber geltend gemacht hat, kann dieser jetzt rückwirkend vom Jobcenter gefordert werden?Das ist eine sehr interessante Frage: Wenn (familienrechtlich) dieser U-Anspruch rückwirkend geltend gemacht werden kann, dann kann auch rückwirkend ein (sozialrechtlicher) Leistungsanspruch des U-Pflichtigen bestanden haben, den er ja nicht geltend machen konnte, weil die Vaterschaft nicht feststand. Die evtl. seltene Ausnahme einer rückwirkenden Leistungsanspruches, weil sozusagen nachträglich die Grundlagen rechtlich unrichtig geworden sind.Folglich wäre es eine sehr spannende Rechtsfrage, wenn du zugleich mit (oder schon vor) der Auskunftserteilung einen "rückwirkenden Leistungantrag" als H4-Aufstocker stellst. M.M. nach wäre es unbedingt (allein schon als Abwehrmaßnahme) zu machen, wenn dein Netto nach Abzug des geforderten KU niedriger als 1500 ist. Das hat m.W. noch keiner probiert. Wäre dabei durchaus behilflich wie das geht.
RA-Antwort: Ja - weil Unterhaltsverpflichtungen schadensunabhängig seien. Sie konnte bisher ja noch keinen Unterhalt geltend machen, weil noch die Vaterschaftsfestellung ausstand. Nach seiner Auffassung steht ihr also auch auf Basis des §1613 Abs. 2 Nr. 1a BGB rückwirkend Unterhalt zu. Soll auch dem Jobcenter alle geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen, .....
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #