04-07-2011, 19:53
(04-07-2011, 19:12)p schrieb:Richtig. Das soll aber bitte die Gegenseite herausfinden.(04-07-2011, 17:19)beppo schrieb: Ausserdem muss die Kaufkraft indiziert werden, bzw. die höheren schweizer Lebenshaltungskosten rausgerechnet werden.Schwierig, die Gegenseite wird argumentieren dass er ja in Deutschland lebt und damit nur die deutschen Lebenshaltungskosten relevant sind. Er zahlt Strom und Heizung in Deutschland, kauft in Deutschland ein etc.
Der TO sollte auch versuchen, Teile seines Bedarfs in der Schweiz geltend zu machen wie z.B. Mittagskantine.
Zitat:Schrub ich was anderes?(04-07-2011, 17:19)beppo schrieb: Du kannst bis zu 24% vom Brutto für AV ausgeben.
Insgesamt. Übrig bleiben davon 4 oder 5%, wenn er in Deutschland arbeiten würde, weil er rentenversichert wäre. In der Schweiz ruht die Versicherung auf drei Säulen, auch dort sind Zwangsbeiträge inkludiert, so dass die 24% vom brutto nur für alles zusammen gelten.
Zitat:Einen Wohnvorteil wird das Jugendamt ohnehin nicht anrechnen, den gibt es bei Kindesunterhalt nicht, auch wenn es immer wieder behauptet wird. Auch keine Erhöhung eines Wohnkostenanteils im Selbstbehalt. An den Selbstbehalt kommt er aber nicht annähernd ran, diese Grenze ist für ihn irrelevant.Bitte?
Seit wann das denn nicht?
Das ist doch Einkommen?
Das soll nicht zählen?
Mir sollen für meine 1,5 Zimmerbutze 600,- angerechnet werden.
Bei 770,- SB und 4 Kindern die bei mir übernachten.
Quelle?
Zitat:Eine Einkommensbereinigung durch irgendwelche Bankzinsen ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Argumentation lautet, dass Kindesunterhalt vor der Schaffung von Immobilieneigentum geht. Das Kind müsse es nicht hinnehmen, dass es weniger erhält, weil der Unterhaltspflichtige Eigentum erwirbt.Wenn kein Wohnvorteil auch keine Zinsen.
Wenn Wohnvorteil, dann auch Zinsen.
Zumindest bis der Wohnvorteil aufgezehrt ist.
Das man sich durch eine Immobilie nicht ärmer rechnen kann schrieb ich ja schon.
Zitat:Auch gut zu wissen.(04-07-2011, 17:19)beppo schrieb: Das mit dem Notar ist richtig, du ersparst dir damit aber nur dummes Gesabbel vom JA.
Abänderbar ist der aber genauso schwer wie der vom JA oder Gericht.
Nicht ganz korrekt: Eine einfache Korrekturklage nach § 240 FamFG ist bei einem Jugendamtstitel nicht zulässig, sondern ausschliesslich eine schwierigere Abänderungsklage nach § 239 FamFG, die eine Begründung benötigt. Beim Notaren wird dagegen eine einseitige notarielle Verpflichtungserklärung erstellt, keine Verpflichtungsurkunde nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG. Da geht die Korrekturklage.
War mir neu.
Zitat:Wichtig ist noch, dass er sein Einkommen korrekt bereinigt. Fahrtkosten, berufsbedingte Aufwendungen. Versuchen würde ich auch, eine Stufe hnerunterzuhandeln weil das Kind immerhin an drei von vier Wochenenden bei ihm ist.