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Exe will KU Titulierung / JA hat Beistandschft eingerichtet / Was tun ??
#12
Zitat:Richtig. Das soll aber bitte die Gegenseite herausfinden.
Der TO sollte auch versuchen, Teile seines Bedarfs in der Schweiz geltend zu machen wie z.B. Mittagskantine.

Das Jugendamt wird zustimmen und seinen Selbstbehalt entsprechend erhöhen, was ihm leider nichts nutzt :-) Ne, das ist ein zu dürres Feld. Ich würde nur Patronen mit Gewicht einlegen, sonst verzettelt man sich von von vornherein aussichtslosen Nebenschauplätzen.

Zitat:Bitte?
Seit wann das denn nicht?
Das ist doch Einkommen?
Das soll nicht zählen?:huh:
Mir sollen für meine 1,5 Zimmerbutze 600,- angerechnet werden.
Bei 770,- SB und 4 Kindern die bei mir übernachten.
Quelle?

Bundesgerichtshof, z.B. in XII ZR 182/06 und im Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04: "Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können. Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden."

Eine billige Wohnung ist Privatsache. Eine teure leider auch. Für den Unterhalt ist dies nicht relevant.

Etwas anderes ist der Fall, wenn man erhöhten Wohnbedarf geltend macht, beispielsweise wegen der regelmässig übernachtenden Kindern. Dann kann man auch versuchen, eine Stufe runterzukommen oder den Selbstbehalt zu erhöhen. Bei einem Kind dürfte das aber nicht sehr aussichtsreich sein.

Wenn in deinem Fall das Gericht ein Wunder erzeugt, deine Eigentumswohnung nebenkostenfrei, zinskostenfrei und instandhaltungsfrei zu rechnen und dies mit 600 EUR zu beziffern (wo doch umgekehrt nur 350 anerkennt werden) ist das jedenfalls nicht allgemeine Rechtssprechung. Bei "Bluepaps" stellt sich die Frage nicht, Zinszahlungen kann er im Überfluss nachweisen und damit jeder Richterlein-Behauptung eines Wohnkostenvorteils entgegentreten.

Bei den Wohnkosten ist noch einiges offen. Wenn man die dem Pflichtigen wirklich anrechnet, müsste man sie nämlich auch dem Kind anrechnen können, wenn sie z.B. mietfrei bei den Grosseltern wohnen. Die braucht sich ein Pflichtiger nicht einfach entreissen lassen.
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RE: Exe will KU Titulierung / JA hat Beistandschft eingerichtet / Was tun ?? - von p__ - 04-07-2011, 20:47

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