04-07-2011, 21:04
Lebenshaltungskosten in der Schweiz werden nicht beim SB angerechnet sondern beim Einkommen.
Aber ich gebe zu, dass das eher Korinthenkackerei ist.
Es lohnt sich nur darüber nachzudenken, wenn der TO tatsächlich einen nennenswerten Anteil seiner Lebenskosten in CHF bestreiten muss.
Das von dir zitierte BGH-Urteil bezieht sich auf die Unmöglichkeit, geringere Kosten zu Lasten des Täters anzurechnen.
Beim Wohnvorteil handelt es sich aber um Einnahmen und die werden in allen OLG-Leitlinien für alle Unterhaltsarten als Einkommen gewertet.
Oder kennst du irgendein Urteil, in dem ein Wohnvorteil mit obiger Begründung abgelehnt worden wäre?
Er wohnt nunmal nicht in einer besonders günstigen Wohnung sondern hat Kapitalerträge.
Ob das Gericht sich in meinem Fall der absurden Forderung der RAtte anschließt ist natürlich noch fraglich.
Ich argumentiere, dass bei einem SB von 770,- ein Wohnvorteil nicht größer als 360,- abzügl. Nebenkosten sein kann.
Aber ich gebe zu, dass das eher Korinthenkackerei ist.
Es lohnt sich nur darüber nachzudenken, wenn der TO tatsächlich einen nennenswerten Anteil seiner Lebenskosten in CHF bestreiten muss.
Das von dir zitierte BGH-Urteil bezieht sich auf die Unmöglichkeit, geringere Kosten zu Lasten des Täters anzurechnen.
Beim Wohnvorteil handelt es sich aber um Einnahmen und die werden in allen OLG-Leitlinien für alle Unterhaltsarten als Einkommen gewertet.
Oder kennst du irgendein Urteil, in dem ein Wohnvorteil mit obiger Begründung abgelehnt worden wäre?
Er wohnt nunmal nicht in einer besonders günstigen Wohnung sondern hat Kapitalerträge.
Ob das Gericht sich in meinem Fall der absurden Forderung der RAtte anschließt ist natürlich noch fraglich.
Ich argumentiere, dass bei einem SB von 770,- ein Wohnvorteil nicht größer als 360,- abzügl. Nebenkosten sein kann.