09-07-2011, 16:14
Der Richter muss ja bewußt das Recht zum Nachteil einer Partei verletzt haben!
Insoweit würde ich aus Deiner Darstellung des Sachverhalts die Tathandlung als gegeben bewerten.
Dennoch: erforderlich ist vorstätzliches Handeln (oder auch Unterlassen!).
Meines Wissens genügt schon die einfachste Stufe des Vorsatz: Eventualvorsatz. Dieser Vorsatz wird im Allgemeinen definiert (und auch so von der Rechtsprechung angewendet), als "billigendes Inkaufnehmen eines möglichen Taterfolges in der Hoffnung, dass dieser nicht eintreten wird".
Allerdings wird (nach meinen möglicherweise veralteten Rechtskenntnissen) in der rechtswissenschaftlichen Literatur gestritten darüber, ob nicht im Hinblick auf § 339 StGB einschränkend der Richter die Möglichkeit seiner falschen Rechtsanwendung billigend verinnerlichen muss; er also nicht nur auf das Ausbleiben des Taterfolges vertrauen muss (es wird schon gut gehen) sondern er muss den der Möglichkeit nach gegebenen Taterfolg sozusagen auch akzeptieren (und wenn schon - dann begehe ich eben eine Rechtsbeugung).
Die den Eventualvorsatz einschränkende Theorie wird m.W. von der Rechtsprechung bejaht, sodass den subj. Tatbestand (Vorsatz) nachzuweisen quasi unmöglich ist.
Deshalb ist aus meiner Sicht § 339 StGB auch eine "Lachnummer", mit der lediglich dem Rechtstaatlichkeitsgedanken genüge getan sein soll.
Bei seiner Lektüre sagt sich der Laie: "Super! Danach wird sich kein Richter noch trauen, das geltende Recht (übrigens nicht nur materielles, sondern auch Prozessrecht!) zu missachten" und infolge dessen einer Rechtsordnung vertrauen, die jedem Richter straflos zu unterlaufen in Wirklichkeit "anheim gestellt" wird.
Das zeigen ja auch die spektakulären Verfahren der Vergangenheit.
Ibykus
Insoweit würde ich aus Deiner Darstellung des Sachverhalts die Tathandlung als gegeben bewerten.
Dennoch: erforderlich ist vorstätzliches Handeln (oder auch Unterlassen!).
Meines Wissens genügt schon die einfachste Stufe des Vorsatz: Eventualvorsatz. Dieser Vorsatz wird im Allgemeinen definiert (und auch so von der Rechtsprechung angewendet), als "billigendes Inkaufnehmen eines möglichen Taterfolges in der Hoffnung, dass dieser nicht eintreten wird".
Allerdings wird (nach meinen möglicherweise veralteten Rechtskenntnissen) in der rechtswissenschaftlichen Literatur gestritten darüber, ob nicht im Hinblick auf § 339 StGB einschränkend der Richter die Möglichkeit seiner falschen Rechtsanwendung billigend verinnerlichen muss; er also nicht nur auf das Ausbleiben des Taterfolges vertrauen muss (es wird schon gut gehen) sondern er muss den der Möglichkeit nach gegebenen Taterfolg sozusagen auch akzeptieren (und wenn schon - dann begehe ich eben eine Rechtsbeugung).
Die den Eventualvorsatz einschränkende Theorie wird m.W. von der Rechtsprechung bejaht, sodass den subj. Tatbestand (Vorsatz) nachzuweisen quasi unmöglich ist.
Deshalb ist aus meiner Sicht § 339 StGB auch eine "Lachnummer", mit der lediglich dem Rechtstaatlichkeitsgedanken genüge getan sein soll.
Bei seiner Lektüre sagt sich der Laie: "Super! Danach wird sich kein Richter noch trauen, das geltende Recht (übrigens nicht nur materielles, sondern auch Prozessrecht!) zu missachten" und infolge dessen einer Rechtsordnung vertrauen, die jedem Richter straflos zu unterlaufen in Wirklichkeit "anheim gestellt" wird.
Das zeigen ja auch die spektakulären Verfahren der Vergangenheit.
Ibykus