14-07-2011, 14:52
(14-07-2011, 14:35)neuleben schrieb: Denn die Absetzbarkeit ist nach oben gedeckelt.Dafür steht im Urteil ja auch "teilweise". Warum liest Du Dir nicht das Original durch? Wenn das doch vorhanden ist, ist es allemal besser als unsere Pressepropaganda!
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...42911.html
Weiterhin ging es hauptsächlich um Ehe oder nicht-Ehe. Viel interessanter finde ich folgende Aussage:
Die Kammer lässt es dahin gestellt, ob die Überlegungen des Senats zur unterhaltsrechtlichen Situation eheähnlicher Familien eine Schlechterstellung der Kinder verheirateter Eltern noch in gleicher Weise tragen, nachdem der Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1615l BGB für den Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 (vgl. BVerfGE 118, 45) dem Anspruch nach § 1570 BGB für den geschiedenen Ehegatten angepasst wurde.
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Die Ungleichbehandlung von Ehen mit Kind und eheähnlichen Gemeinschaften mit Kind in § 10 Abs. 3 SGB V findet ihre Rechtfertigung jedenfalls weiterhin in der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende und auch pauschaliert quantifizierende Regelungen zu treffen (stRspr; vgl. BVerfGE 99, 280 <290>; 100, 138 <174>; 103, 392 <397>; 105, 73 <127>; 113, 167 <236>).