14-07-2011, 19:07
(14-07-2011, 18:48)blue schrieb: Mal ´ne blöde Frage. Wurden bei der Einstellung des damaligen Verfahrens Deine Bewerbungsbemühungen berücksichtigt?Das ist aber eine verfängliche Suggestivfrage, mein Lieber!
Ich will mal so antworten:
Meine aufwendigen, aber vergeblichen Bewerbungsbemühungen habe ich nicht vorgelegt (wodurch sich das JA auch sehr gekränkt fühlte).
Schließlich muss nicht der Angeklagte seine Unschuld beweisen, sondern der StA muss seine Schuld beweisen.
Die spekulative Kaffeesatzleserei in Bezug auf die Einkommensfiktion reicht zur Verurteilung in einem Strafverfahren nicht.
Ich kann mich erinnern, dass seinerzeit eine Oberamtsanwältin und eine junge Strafrichterin keine Ahnung (aber wirklich auch 0-Wissen) von den Voraussetzungen, die zu einer Bestrafung nach 170 StGB führen, hatten.
Gott sei Dank kam dann im zweiten Anlauf ein kompetenter Richter, der den Unfug dann auch letztlich mit meiner und mit Zustimmung der StA eingestellt hat, mir aber gerne noch eine Auflage aufs Auge drücken wollte, wovon ich ihn dann aber doch abbringen konnte.