15-07-2011, 22:08
Fortsetzung meiner Stellungnahme:
Zitat:Wegen der unerhörten, ja geradezu frechdreisten Unterstellung
„Vollstreckungsmaßnahmen sind in der Vergangenheit erfolglos gewesen
und versprechen auch keinen Erfolg, da der Beschuldigte seit Jahren
seine Berufstätigkeit so gestaltet hat, dass er nur Einkünfte unterhalb der
Pfändungsfreigrenze erzielt“
wird
2.
Strafantrag
wegen übler Nachrede, strafbar gemäß §§ 186, 194 StGB gestellt.
Begründung:
Nach § 186 StGB wird bestraft, wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, sofern nicht diese Tatsache erweislich wahr ist.
Die wahrheitswidrige Behauptung des RA B. ist eine Tatsachenbehauptung.
Mit dieser Behauptung wird offenkundig eine vorsätzliche „Vollstreckungsvereitelung“ suggeriert. Sie ist insofern geeignet, einerseits mich als Person hinzustellen, die ihren sittlichen Pflichten nicht gerecht wird und andererseits meinen Ruf zu schädigen.
Die üble Nachrede ist auch rechtswidrig, weil sie insbesondere nicht durch § 193 StGB gerechtfertigt ist.
Denn bewusst unwahre oder auch leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen können nämlich zum Ausschluss des § 193 StGB führen ( vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1954, 335, BayObLG MDR 1956, 53 f.; OLG Hamburg MDR 1980, 953; OLG Celle NJW 1988, 353 f. (354 )). Leichtfertigkeit wird allgemein dann bejaht, wenn der Täter bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, dass er nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen verletzt.
Der Ausschluss der besonderen Rechtfertigungsgründe des § 193 StGB dürfte aber auch deswegen begründet sein, weil Rechtsanwalt B. als Jurist ja durchaus zu erkennen in der Lage sein wird, dass der Umstand des Nichtzahlens von Unterhalt für sich allein keineswegs Grund und Anlass zur Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sein kann. Deswegen liegt der Verdacht nahe, dass er mittels übler Nachrede die Staatsanwaltschaft missbraucht Ermittlungen anzustellen um dann unter dem Deckmantel der rechtmäßigen Strafverfolgung durch Akteneinsicht an Daten zu gelangen, die ihm ohne seine spekulativen und verleumderischen Unterstellungen nur Zug um Zug gegen Auskünfte seiner Mandantin zur Verfügung gestellt würden.
Ich bitte, die Ermittlungen aufzunehmen und mir unter Bekanntgabe des Aktenzeichens den Eingang dieser Anzeige zu bestätigen und -soweit nach Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens verfügt werden sollte- mich im Hinblick auf § 172 StPO gem. § 171 StPO auch insoweit zu benachrichtigen.