17-07-2011, 15:37
also:
- es existiert eine gerichtliche Umgangsregelung
- Deine Ex hält die Umgangs-Feienregelung nicht ein
- Du hast aber (aus Verärgerung) zugestimmt, genehmigt, jedenfalls akzeptiert und Deinerseits den Ferienumgang abgesagt
- nach Allem, was zwztl vorgefallen ist weißt Du nicht, ob Du auf die Einhaltung der gerichtlichen Umgangregelung bestehen sollst
Wenn Du Deine Kinder liebst und nicht auf sie verzichten willst, musst Du den [Unterschreitung des Mindestniveaus] hoch kriegen - und zwar schnell!
Und das kann man mit dem JA nicht erreichen, sondern nur auf dem Weg:
Du musst zunächst (das halte ich auch den Umständen entsprechend für angemessen), die "Vollstreckungsklausel" des § 89 FamFG in die Umgangsregelung aufzunehmen beantragen und für den Fall der Wiederholung des eigenmächtigen Abweichens vom Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld androhen lassen.
"... wird beantragt,
1. dem Umgangsbeschluss, Az.: .... vom .... den Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG hinzuzufügen
2. anzudrohen, dass im Wiederholungsfall ein empfindliches Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt wird"
Deine Exe führt Dich gerade vor. Sie versucht sich durchzusetzen und wird Dir künftig den Umgang vorschreiben oder ihn nach ihrem Gusto genehmigen.
Gleich morgen setzt Du Dich an Deinen Schreibtisch und erledigst das!!!
Ibykus
- es existiert eine gerichtliche Umgangsregelung
- Deine Ex hält die Umgangs-Feienregelung nicht ein
- Du hast aber (aus Verärgerung) zugestimmt, genehmigt, jedenfalls akzeptiert und Deinerseits den Ferienumgang abgesagt
- nach Allem, was zwztl vorgefallen ist weißt Du nicht, ob Du auf die Einhaltung der gerichtlichen Umgangregelung bestehen sollst
Wenn Du Deine Kinder liebst und nicht auf sie verzichten willst, musst Du den [Unterschreitung des Mindestniveaus] hoch kriegen - und zwar schnell!
Und das kann man mit dem JA nicht erreichen, sondern nur auf dem Weg:
P schrieb:gehe dafür mit grosser Konsequenz und ohne Kompromisse den Weg über Fristen, Gericht, Ordnungsgeldanträge.Ich vermute, dass die Umgngsregelung noch vor Inkrafttreten des FamFG beschlossen wurde. Damit scheiden Zwangsgeld- und Ordnungsgeldanträge aus.
Du musst zunächst (das halte ich auch den Umständen entsprechend für angemessen), die "Vollstreckungsklausel" des § 89 FamFG in die Umgangsregelung aufzunehmen beantragen und für den Fall der Wiederholung des eigenmächtigen Abweichens vom Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld androhen lassen.
"... wird beantragt,
1. dem Umgangsbeschluss, Az.: .... vom .... den Hinweis gem. § 89 Abs. 2 FamFG hinzuzufügen
2. anzudrohen, dass im Wiederholungsfall ein empfindliches Ordnungsgeld gegen die Antragsgegnerin festgesetzt wird"
Deine Exe führt Dich gerade vor. Sie versucht sich durchzusetzen und wird Dir künftig den Umgang vorschreiben oder ihn nach ihrem Gusto genehmigen.
Gleich morgen setzt Du Dich an Deinen Schreibtisch und erledigst das!!!
Ibykus