17-07-2011, 16:03
(17-07-2011, 15:37)Ibykus schrieb: Ich vermute, dass die Umgngsregelung noch vor Inkrafttreten des FamFG beschlossen wurde. Damit scheiden Zwangsgeld- und Ordnungsgeldanträge aus.
Die Vollstreckbarkeit lässt sich jederzeit einfügen, das wäre der nächste Schritt. Sie ist aber gar nicht nötig, denn selbst wenn der Vergleich vor der FamFG-Reform gerichtlich geschlossen wurde, benötigt er wegen § 86 Abs. 3 FamFG keine Vollstreckungsklausel. Ausser, er hat das Gericht gewechselt.