17-07-2011, 22:18
(17-07-2011, 21:06)Ibykus schrieb: Es muss aber ein vollstreckungsfähiger Beschluss erst mal vorliegen.
Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis gem. § 89 II FamFG fehlt.
Das wissen wir nicht. Das FamFG trat 2009 in Kraft, möglicherweise wurde schon gemäss FamFG verhandelt. So wie hier, der zugrundeliegende Vergleich stammte vom 13.10, FamFG trat am 1.9. in Kraft: "...stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf."