17-07-2011, 22:56
(17-07-2011, 22:18)p schrieb:(17-07-2011, 21:06)Ibykus schrieb: Es muss aber ein vollstreckungsfähiger Beschluss erst mal vorliegen.
Das ist nicht der Fall, wenn der Hinweis gem. § 89 II FamFG fehlt.
Das wissen wir nicht. Das FamFG trat 2009 in Kraft, möglicherweise wurde schon gemäss FamFG verhandelt. So wie hier, der zugrundeliegende Vergleich stammte vom 13.10, FamFG trat am 1.9. in Kraft: "...stellt einen ordnungsgemäßen Vollstreckungstitel im Sinne von § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG dar, der vorliegend wegen § 86 Abs. 3 FamFG auch keiner Vollstreckungsklausel bedarf."
OLG Saarbrücken:
"Hiernach hat das Familiengericht dem Grunde nach zu Recht nach § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG ein Ordnungsgeld gegen die Mutter festgesetzt, nachdem diese mit Beschluss vom 13. April 2010 auch ordnungsgemäß auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen worden war (§ 89 Abs. 2 FamFG). "
damit lag ja auch ein vollstreckungsfähiger Beschluss vor!
Der ist in jedem Fall zwingend erforderlich, sonst nutz und hilft kein § 86 III FamFG. Denn der besagt nur, dass es keiner vollstreckbaren Ausfertigung bedarf, soweit ein nach dem FamFG vollstreckungsfähiger Beschluss vorliegt und die Vollstreckung vom selben AG betrieben wird.
Ich hatte auf diese Gefahr hingewiesen, weil @Profiler zu einem 165ger Verfahren geraten hatte, das ich ja nicht nur unter dem Gesichtspunkt dieser Diskussion für problematisch halte sondern auch, weil es wenig zielführend ist (und deswegen auch kaum angewendet wird. Weiß der Teufel, wo er das ausgebuddelt hat).
@Nappo:
Existiert nun ein Hinweis entsprechend § 89 II FamFG oder nicht?
Ibykus,
der langsam müde wird
muss ich aber noch schnell anmerken:
Der von 'p' zitierte Beschluss des OLG Saarbrücken macht aber in jedem Fall Mut.
Denn dort hat ja der Vater seinen Ordnungsgeldantrag durchgesetzt, obwohl die KM mit relativ guten Gründen den Nachholtermin ausfallen lassen hat.
Das Familiengericht Tecklenburg hätte ganz sicher seitenweise um den heißen Brei herumgeredet und die Interessen des Kindes, die vorbereitete Geburtstagsfeier bei seiner Mutter zu sein, als ausschlaggebend betrachtet.
Selbst ich hätte diesen Antrag erst gar nicht gestellt.