18-07-2011, 12:36
§ 162 ZPO
Im Übrigen beschränkt sich die Beweiskraft des Protokolls nur auf die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
Im Übrigen beschränkt sich die Beweiskraft des Protokolls nur auf die für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.