18-07-2011, 14:48
(22-03-2011, 10:07)beppo schrieb: Kann man sich einer Einstellung verweigern?natürlich! (lese gerade den Thread "quer")
Die StA kann von sich aus einstellen.
Nach Eröffnung der Hauptverhandlung ist sie aber nicht mehr "Herrin des Verfahren" sondern -wie hinsichtlich des Angeklagten- besteht nur noch ein Zustimmungserfordernis.
Das muss keine nachteilige Kostenentscheidung nach sich ziehen.
M.W. können Dir auch die außergerichtlichen Kosten ersetzt werden (§ 465 II StPO).
Das musst Du eben zur Bedingung Deiner Einwilligung machen.