21-07-2011, 08:08
warum geht das an mich?
Weil ich geschrieben habe, das die Umgangsvereinbarung ein Vertrag ist?
Dabei bleibe ich auch.
Mit "rechtsgeschäftlichen" Vertrag meint Hammer vermutlich einen "schuldrechtlichen", gegenseitigen Vertrag, bei dem es um Angebot und Annahme geht.
Es gibt auch sachenrechtliche Verträge; öffentlich rechtliche Verträge, einseitig verpflichtende Verträge, synallagmatische Verträge, Eheverträge....
Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, die gar kein kein Vertrag sind, einseitig verpflichtende Willenserklärungen usw. ....
Es bleibt also fraglich, ob Hammer wirklich nach echten und unechten Verträgen unterscheidet (letztere kenne ich nicht).
Wenn ich mit der KM eine Vereinbarung treffe, wonach sie mir mein Kind jeden Sonntag um 11:00h zu bringen hat, dann ist das zweifellos ein Vertrag, der durch zwei Willenserklärungen zustande kommt - sie trägt die Bringschuld, ich bin in der Annahmepflicht.
Leistungsstörungen (bspw. Verzug) aus diesem Vertrag werden ganz sicher (wenigstens in Analogie) nach den rechtsgeschäftlichen Regelungen über Leistungsstörungen des BGB behandelt.
Das Problem ist eben: es muss ein Schaden entstanden sein, weil die Ggseite schuldhaft seine Vertragspflicht verletzt hat.
(Beim Schadensersatzrecht haben wir es grundsätzlich mit einer Verschuldenshaftung zu tun, § 823 BGB.
Anders bspw. im StrVerkRecht - dort gilt das Verursacherprinzip.)
Und dieses "schuldhafte" einer Mutter vor deutschen Familiengerichten nachweisen zu wollen, würde ich mir (selbst ich, dem doch wie @terrax schreibt "keine Konfrontation mit originellen Pappnasen zu blöd ist", verkneifen.
[Obwohl -ich muss gestehen- bei der seinerzeitigen Festsetzung eines Zwangsgeldes gg die Mutter meines Kindes ging es gerade um Verzug (schuldhaftes Hinauszögern), den die damalige Richterin am AG mit Hinweis auf § 286 BGB verneint hatte und den das OLG dann dankenswerterweise anders bewertet hatte.]
Weil ich geschrieben habe, das die Umgangsvereinbarung ein Vertrag ist?
Dabei bleibe ich auch.
Mit "rechtsgeschäftlichen" Vertrag meint Hammer vermutlich einen "schuldrechtlichen", gegenseitigen Vertrag, bei dem es um Angebot und Annahme geht.
Es gibt auch sachenrechtliche Verträge; öffentlich rechtliche Verträge, einseitig verpflichtende Verträge, synallagmatische Verträge, Eheverträge....
Es gibt aber auch Rechtsgeschäfte, die gar kein kein Vertrag sind, einseitig verpflichtende Willenserklärungen usw. ....
Es bleibt also fraglich, ob Hammer wirklich nach echten und unechten Verträgen unterscheidet (letztere kenne ich nicht).
Wenn ich mit der KM eine Vereinbarung treffe, wonach sie mir mein Kind jeden Sonntag um 11:00h zu bringen hat, dann ist das zweifellos ein Vertrag, der durch zwei Willenserklärungen zustande kommt - sie trägt die Bringschuld, ich bin in der Annahmepflicht.
Leistungsstörungen (bspw. Verzug) aus diesem Vertrag werden ganz sicher (wenigstens in Analogie) nach den rechtsgeschäftlichen Regelungen über Leistungsstörungen des BGB behandelt.
Das Problem ist eben: es muss ein Schaden entstanden sein, weil die Ggseite schuldhaft seine Vertragspflicht verletzt hat.
(Beim Schadensersatzrecht haben wir es grundsätzlich mit einer Verschuldenshaftung zu tun, § 823 BGB.
Anders bspw. im StrVerkRecht - dort gilt das Verursacherprinzip.)
Und dieses "schuldhafte" einer Mutter vor deutschen Familiengerichten nachweisen zu wollen, würde ich mir (selbst ich, dem doch wie @terrax schreibt "keine Konfrontation mit originellen Pappnasen zu blöd ist", verkneifen.
[Obwohl -ich muss gestehen- bei der seinerzeitigen Festsetzung eines Zwangsgeldes gg die Mutter meines Kindes ging es gerade um Verzug (schuldhaftes Hinauszögern), den die damalige Richterin am AG mit Hinweis auf § 286 BGB verneint hatte und den das OLG dann dankenswerterweise anders bewertet hatte.]