22-07-2011, 22:42
Man kann gezwungen werden, den steuerlichen Vorteil für den Kindesunterhalt einzusetzen.
Das ist aber nicht identisch mit dem Zwang, die Steuerklasse 3 zu wählen.
Schließlich ist das nur ein geschätzter Vorschuss auf zu erwartende Steuerersparnisse.
Und kann man die Frau auch nicht in die Stkl. 5 zwingen.
Das ist aber nicht identisch mit dem Zwang, die Steuerklasse 3 zu wählen.
Schließlich ist das nur ein geschätzter Vorschuss auf zu erwartende Steuerersparnisse.
Und kann man die Frau auch nicht in die Stkl. 5 zwingen.