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BGH XII ZR 94/09 Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Belastung
#13
(02-08-2011, 22:31)Bluter schrieb: Im Gegensatz zu den anderen ehrenwerten OLGs, zu Hamm und Frankfurt/Main, enthalten die Leitlinien des OLG Düsseldorf kein Pseudo-Altersstufenmodell, sondern stellen dort ausdrücklich auf den Einzelfall ab.

Zumindest in dieser Hinsicht muss ich hier mal einen Zahnstocher* über den XII. Senat des BGH brechen, ....
Ich habe noch einen "Zahnstocher" gefunden. Und zwar den der Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs.

Das AG und OLG haben sich an...

Bei Einkünften des Klägers nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 1.533 € ergebe sich kein Unterhalt, der den vergleichsweise vereinbarten Unterhalt unterschreite.

...gehalten. Was nicht unüblich ist! Versprichst Du Deiner Ex, einen Betrag XYZ zu zahlen, dann sehen das die Gerichte doch gerne als Anerkenntnis für die Ewigkeit. Denn es bleibt ihm ja nach Abzug von KU und BU 1093 Euro! Das ist doch mehr als genug, oder?
Wahrscheinlich war es eben der Fehler des Drückebergers, den Betrag von 440 Euro im ursprünglichen Vergleich nicht befristet zu haben!
Ok, wenn er die Befristung nicht durchbekommen hätte, wäre es eben kein Vergleich, sondern er wäre "vernünftig" verurteilt worden. Wink

So rein zeitlich und OLG-Bezirk-mäßig erinnert mich dieses BGH-Urteil nämlich an meine BU-Verurteilung(en). Da meine UHN aber einem zeitlich befristeten aussergerichtlichen Titel nicht widersprochen hatte, hatte sie es bei einem erneuten Versuch vor Gericht, mich zu BU zu verknacken, deutlich schwieriger.

Der Zahlknecht hier in diesem Fall hat mein Mitleid. Denn jetzt muß er wieder zurück zum OLG. Wenn er Glück hat, wird er diese 440.- Euro für die allerliebste Ex noch ein bis zwei Jahre zahlen müssen, bis es dann endlich vorbei ist. Sad
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RE: BGH XII ZR 94/09 Vollzeittätigkeit keine überobligatorische Belastung - von blue - 03-08-2011, 18:38

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